Sehr geehrte Fragestellerin,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage sowie die Erhöhung Ihres Einsatzes, nach dem ich nun Ihre Fragen wie folgt beantworten darf:
Eine Schwangerschaft innerhalb eines befristeten Arbeitsvertrages führt nur in Ausnahmefällen zu einem Weiterbeschäftigungsanspruch.
Wird eine Frau im Verlaufe des befristeten Arbeitsverhältnisses schwanger, so ist der Arbeitgeber über den Ablauf der Befristung zur Weiterbeschäftigung verpflichtet, wenn er einen Vertrauenstatbestand erweckt hat, die Frau werde bei Eignung und Bewährung weiter beschäftigt und er sich mit der Ablehnung der Weiterbeschäftigung in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten setzt (so auch das Bundesarbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Hamm). Wenn Ihnen also in Aussicht gestellt worden ist, dass Sie über die Befristung hinaus beschäftigt werden würden, wäre ein Weiterbeschäftigungsanspruch über den Ablauf der Befristung hinaus gegeben, wenn Sie innerhalb der befristeten Tätigkeit schwanger werden würden.
Wenn sie arbeitslos und schwanger sind, stehen Ihnen folgender Gelder zu:
• Arbeitslosengeld oder eventuell Arbeitslosengeld II, je nach dem wie lange Sie beschäftigt gewesen sind und ob Sie vor Ihrer bisherigen Beschäftigung eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, siehe hierzu weiter unten
• Mutterschaftsgeld
• Erziehungsgeld
Sofern Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, steht Ihnen auch unter Umständen ein Anspruch auf Erstausstattung für das Kind zu.
Alleine die Selbstständigkeit Ihres Mannes führt nicht dazu, dass Sie keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben. Das Einkommen und unter Umständen auch das Vermögen Ihres Mannes, sofern Sie verheiratet sind, wird bei der Berechnung Ihrer Ansprüche zwar mit einbezogen, es existieren jedoch auch Freibeträge.
Unabhängig von der Selbstständigkeit und dem Einkommen ihres Mannes ist jedoch der Anspruch auf das Mutterschaftsgeld, da dieses von der Krankenkasse gewährt wird. Beim Erziehungsgeld gibt es auch Einkommensgrenzen. Sie sollten jedoch im Fall einer Schwangerschaft auf jeden Fall die entsprechenden Anträge stellen, da ansonsten Ansprüche verloren gehen könnten. Gleichzeitig besteht bei Selbstständigen auch eine große Möglichkeit, einkommensmindernde Absetzungen vorzunehmen. Hierüber ist Ihr Mann jedoch sicherlich gut informiert.
Für die Berechnung Ihrer Ansprüche auf Arbeitslosengeld kommt es maßgeblich auf Ihre letzte Tätigkeit innerhalb der letzten 52 Wochen an. Aus diesem Zeitraum ergibt sich die Bemessungsgrundlage, wozu das in diesem Zeitraum erzielte Einkommen benutzt wird. Gleichzeitig müssen Sie eine Anwartschaftszeit erfüllen. Diese beträgt drei Jahre, wobei Sie innerhalb dieser drei Jahre mindestens 12 Monate versicherungspflichtig tätig gewesen sein müssten. Ist dies der Fall, haben Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sind Sie innerhalb der Anwartschaftszeit arbeitslos gewesen, werden diese Zeiten ebenfalls mit in die Höhe der Bemessungsgrundlage eingerechnet. In der Regel mindert dies dann Ihren Anspruch. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, wenn dies eine unzumutbare Härte darstellen würde, z. B. wenn Sie in den letzten 52 Wochen fast nur arbeitslos gewesen sind und nur kurz vor der Stellung des neuen Antrags auf Arbeitslosengeld gearbeitet haben, jedoch davor in einer guten Nebenbeschäftigung mit einer hohen Entlohnung gewesen sind, den Zeiträumen für die Bemessungsgrundlage auf zwei Jahre zu erweitern.
Das Mutterschaftsgeld erhalten Sie sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt ihres Kindes. Es ist regelmäßig so hoch wie Ihr letztes Einkommen. Bei gesetzlich Krankenversicherten werden 13 € gezahlt. Den Rest übernimmt der Arbeitgeber oder die jeweilige Arbeitsagentur.
Ich hoffe, dass ich mit meinen Antworten eine erste Orientierung vermitteln konnte und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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