Wegen unüberbrückbaren Spannungen mit meinem Abteilungsleiter habe ich meinen befristeten Arbeitsvertrag (bis einschließlich 09/07) Mitte August mündlich gekündigt.
Für August hatte ich noch Resturlaub und für September habe ich mich mit dem Arbeitgeber auf unbezahlten Urlaub geeinigt da der Vertrag ja sowieso ausläuft. Es gibt also keine schriftliche Kündigung seinerseits oder meinerseits, der Vertrag läuft einfach aus.
Wegen der Befristung bin ich seit Ende Juni arbeitssuchend gemeldet.
Auf der Arbeitsbescheinigung ist für September dementsprechend ein Beschäftigungsverhältnis gekennzeichnet aber keine Gehaltszahlung.
Muß ich nun mit Fragen des Arbeitsamtes rechnen (ist ja eigentlich meine Sache wenn ich genehmigten unbezahlten Urlaub nehme, der ja schließlich auch die Höhe des ALG I verringert)oder gar mit einer Sperrzeit (muß ja Oktober sowieso vom Dispo leben da das Arbeitsamt im Nachhinein zahlt)?
eine mündliche Kündigung Ihrerseits konnte das Arbeitsverhältnis nicht beenden, da diese unwirksam ist. Das Arbeitsverhältnis bestand also bis zum Ende der Befristung fort.
Eine Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengels wegen Sperrzeit erfolgt dann, wenn der Arbeitslose sein Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Arbeitsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.
Da das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung zum 09/07 beendet wurde und nicht aufgrund eines Verhaltens Ihrerseits, gehe ich nicht davon aus, dass eine Sperrzeit eintritt.
Mit freundlichen Grüßen
Eva Tremmel-Lux
Rechtsanwältin