Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
1. Sperrzeitverhängung
Solange Ihnen nicht tatsächlich eine Vertragsverlängerung durch Ihren jetzigen Arbeitgeber angeboten wird, haben Sie keine Sperrzeit zu befürchten. Sie haben einen befristeten Vertrag, der, wenn er nicht verlängert wird, zum 30.06.2010 ausläuft. Es liegt kein versicherungswidriges Verhalten im Sinne des § 144 SGB III
vor, wenn Sie schlicht nicht um eine Verlängerung des Vertrages bitten. Insofern gibt es dann keine Grundlage für die Verhängung einer Sperrzeit.
Anders wäre die Lage ggf. dann zu beurteilen, wenn Sie ein tatsächlich erfolgtes Verlängerungsangebot ablehnen und Ihr Arbeitgeber dies der Agentur für Arbeit mitteilt. In dem Fall würde Ihr Verhalten als versicherungswidrig eingeschätzt werden können mit der Folge, daß Sie mit der Verhängung einer Sperrzeit zu rechnen hätten.
2. Geplante Selbständigkeit
Ihr Status als Arbeitssuchender und damit Ihr Anspruch auf ALG hängt unter anderem davon ab, daß Sie den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung stehen. Insofern sollten Sie den Anschein vermeiden, daß Sie gar kein Interesse an einer Vermittlung haben.
Wenn Sie dies beachten, kann eine frühzeitige Mitteilung Ihrer Pläne durchaus von Vorteil sein: Ihr Arbeitsvermittler könnte Sie in Hinblick auf eine mögliche Förderung beraten und vom Versuch absehen, Sie um jeden Preis zu vermitteln. Ob eine solche Bereitschaft seitens des Arbeitsvermittlers besteht, sollten Sie im persönlichen Gespräch sondieren. Wegen der Existenz freier Stellen in der Region kann es auch sein, daß Ihnen sofort entsprechende Angebote unterbreitet werden.
Vielleicht kann eine für Sie sinnvolle Alternative ja auch sein, mit Ihrem jetzigen Arbeitgeber eine Verlängerung zu vereinbaren und den Vertrag so zu kündigen, daß Sie nahtlos in dem Geschäft weiterarbeiten können, daß Sie zum 01.10.2010 übernehmen werden.
Ich möchte abschließend noch auf Ihre Pflicht gemäß § 38 Abs. 1 SGB III
, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend zu melden, hinweisen.
Diese Antwort ist vom 12.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Ralf Morwinsky
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