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Beerdigungskosten für Sohn

| 28. März 2007 11:31 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Manfred Kaussen

Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Sohn(31 Jahre)ist vor kurzem verstorben.Er ist seit seinem 3. Lebensjahr(nach unserer Scheidung)bei seinem Vater und der Stiefmutter aufgewachsen .Mein Ex-Mann hatte auch das alleinige Sorgerecht.Trotz vieler Bemühungen von meiner Seite und meiner Familie wurde ein Kontakt immer unterbunden.Als mein Sohn erwachsen war ,wünschte auch er keinen Kontakt .Ich habe von seinem Tod durch meine Familie erfahren die noch im Nachbarort wohnen.Von seinem Vater wurde ich nicht benachrichtigt.
Nun meine Frage mein Ex hat mir eine Rechnung der Beerdigungskosten zukommen lassen in Höhe von 2459,38 Euro und daran soll ich mich mit 1225,00 Euro beteiligen ,weil mein Sohn ausser Schulden nichts hinterlassen hat.Dies wäre meine moralische Verpflichtung so meint mein Ex.Abgesehen von der Moral ,wie sieht es für mich vom Gesetz her aus ,bin ich dazu verpflichtet die Hälfte der Kosten zu tragen?Muß ich mich auch an persönlichen Dingen wie Blumenschmuck und Zeitungsanzeige beteiligen die Kosten dafür sind 385,80 Euro.Es wäre sehr freundlich von Ihnen wenn Sie mir einen Rat in dieser Angelegenheit geben könnten. Bin ich verpflichtet und wenn ja in welcher Höhe.Mit freundlichem Gruß

Sehr geehrte Ratsuchende,

nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Ausgehend von der gesetzlichen Erbfolge sind Sie, wenn der Sohn nicht verheiratet war und keine Kinder hatte, Erbin zu 50 % geworden und sind in Höhe dieser Quote zur Zahlung verpflichtet.

Blumenschmuck und Todesanzeige gehören im üblichen Rahmen zu den Beerdigungskosten. Bei Blumenschmuck ist aber zu differenzieren; die persönlichen Kränze und Bestecke der Hinterbliebenen gehören zu den eigenen Aufwendungen. Lassen Sie sich insoweit die Rechnung vorlegen, um den geltend gemachten Betrag prüfen zu können.

Anders wäre die Rechtslage, wenn Sie nicht Erbe geworden wären. Sie sollten zunächst ermitteln, ob es andere Erben oder eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) gibt und sich unter Umständen über die Möglichkeiten einer Ausschlagung des Erbes beraten lassen, die allerdings nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen möglich ist. Nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften kommt aber unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Erstattung ohne Erbenstellung in Betracht.

Mit freundlichen Grüßen

Kaussen
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 28. März 2007 | 12:39

Laut Aussage seiner Partnerin gibt es kein Testament und keine Verfügung.Wie und wo schlage ich das Erbe aus?Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.Mit freundlichem Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. März 2007 | 15:36

Die Erbausschlagung ist formgebunden und muss gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erfolgen, entweder durch Erklärung beim Nachlassgericht selbst oder vor dem Notar. Beachten Sie die in der Ausgangsantwort geschilderte Frist.

Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat.

Mit freundlichen Grüßen

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