Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
nach § 1968 BGB
tragen die Erben (bzw. die Erbengemeinschaft) die Beerdigungskosten.
Da Sie ebenfalls Angehörige des Verstorbenen waren und statt der Söhne die Beerdigung veranlasst haben, haben Sie insoweit einen Anspruch gegen die Erben auf Ersatz der angemessenen Beerdigungskosten, die Sie an das Bestattungsunternehmen gezahlt haben. Die Beerdigungskosten sind Nachlassverbindlichkeiten.
Sie sollten die Erbengemeinschaft zunächst selbst schriftlich (aus Beweisgründen) per Einschreiben mit Rückschein unter Setzung einer Frist auffordern, Ihnen die Kosten zu erstatten. Danach könnten Sie nochmals durch einen Anwalt außergerichtlich zur Zahlung aufzufordern.
Ist dann immer noch nicht gezahlt, bleibt nur die Möglichkeit entweder einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen oder Klage einzureichen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 03.05.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ich hätte noch eine Frage.Da die Söhne sich heute umentschieden haben und die Erbschaft wahrscheinlich nicht annehmen,kann ich trotzdem die Beerdigungskosten anfordern?Wer wird dann den Nachlass verwalten?Ich werde das Erbe ausschlagen.
Sehr geehrte Fragestellerin,
in erster Linie haftet der Erbe für die Beerdigungskosten. Sie sollten deshalb beim Amtsgericht in Erfahrung bringen, wer Erbe Ihres Bruders wird. Gibt es keine Erben oder wird das Erbe von den möglichen Erben ausgeschlagen, haften hilfsweise die unterhaltspflichtigen Verwandten oder auch die Angehörigen, die einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht unterliegen (nach der bayrischen Bestattungsverordnung sind - s.u. http://www.postmortal.de/Recht/Bestattungsrecht-BRD/Bestattungsrecht-Laender/Bayern/bayern.html#bestattungsgesetz - sind das, soweit sie geschäftsfähig sind, der Ehegatte, die Kinder und Adoptivkinder, die Eltern; bei Adoption jedoch die Adoptiveltern vor den Eltern, die Großeltern, die Enkelkinder, die Geschwister, die Kinder der Geschwister des Verstorbenen und die Verschwägerten ersten Grades, wobei die in der Reihenfolge vorrangig genannten vor den später genannten haften.
Kann der Erbe oder der Bestattungspflichtige die Kosten nicht selbst tragen, kommt auch ein Antrag auf Übernahme der erforderlichen Kosten für die Beerdigung beim Sozialamt in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin