ich habe zwei Fragen bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen bei der Elternzeit.
Geburt meines leiblichen Kindes war im Februar 2012.
Inanspruchnahme von Elternzeit beim damaligen Arbeitgeber ist im März 2012 sowie August 2012 erfolgt.
Wechsel zum aktuellen Arbeitgeber (> 15 Mitarbeiter) zum 01.10.2012. Die vereinbarte Probezeit läuft noch bis zum 31.03.2013.
Geplant ist die kurzfristige Beantragung der Elternzeit in den nächsten Tagen und die Inanspruchnahme von einem Monat Elternzeit ab Ende April 2013.
Folgende Fragen stellen sich für mich:
1.) Die Beantragung der Elternzeit erfolgt in der laufenden Probezeit. Die Elternzeit wird jedoch erst nach Ablauf der Probezeit in Anspruch genommen. Läuft die Probezeit daher normal Ende März aus? Oder tritt hier eine Verlängerung der Probezeit ein?
2.) Ich habe beim vorherigen Arbeitgeber ja bereits in einem Antrag zwei getrennt liegende Monate Elternzeit beantragt und auch in Anspruch genommen. Ich gehe daher davon aus, dass die zwei Zeitabschnitte gem. § 16 Abs. 1 BEEG
ausgeschöpft sind. Kann sich mein aktueller Arbeitgeber hierauf berufen oder kann ich im aktuellen Arbeitsverhältnis erneut zwei Zeitabschnitte (ohne Zustimmung des AG) beanspruchen?
Besten Dank im Voraus für eine zeitnahe Bearbeitung meiner Anfrage.
1.) Die Beantragung der Elternzeit erfolgt in der laufenden Probezeit. Die Elternzeit wird jedoch erst nach Ablauf der Probezeit in Anspruch genommen. Läuft die Probezeit daher normal Ende März aus? Oder tritt hier eine Verlängerung der Probezeit ein?
Nein, eine Verlängerung der Probezeit tritt hier nicht automatisch ein. Dies muss einvernehmlich vereinbart werden.
2.) Ich habe beim vorherigen Arbeitgeber ja bereits in einem Antrag zwei getrennt liegende Monate Elternzeit beantragt und auch in Anspruch genommen. Ich gehe daher davon aus, dass die zwei Zeitabschnitte gem. § 16 Abs. 1 BEEG
ausgeschöpft sind. Kann sich mein aktueller Arbeitgeber hierauf berufen oder kann ich im aktuellen Arbeitsverhältnis erneut zwei Zeitabschnitte (ohne Zustimmung des AG) beanspruchen?
Die Regelung des § 16 Abs. 1 BEEG
gilt unabhängig vom Arbeitgeberwechsel und es bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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