Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf Auszahlung der Erbschaft vor dem Todesfall des Erblassers. Eine solche erfolgt lediglich bei Einverständnis des jeweiligen Erben und des Erblassers. Üblich ist dies in aller Regel in Verbindung mit einem notariell beurkundetem Erbverzicht.
Die Auszahlungsquote ist also alleine Verhandlungssache. Regelungen hierzu bestehen nicht. Da es sich gewissermaßen um einen Vorgriff auf das Erbe handeln soll könnte die gesetzliche Erbquote als Richtlinie genommen werden. Abkömmlinge des Erblassers erben zu gleichen Teilen. Somit wäre die erstmalige Auszahlung an den Bruder zu berücksichtigen. Die Differenz zum Wert des Hauses sollte an ihn (u.U. unter Anrechnung eines entsprechenden Zinssatzes für den Vorteil aus der früheren Auszahlung) ausbezahlt werden.
Diesen Vertrag sollten Sie schon der Form halber notariell aufsetzen und beurkunden lassen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
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Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
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