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20. August 2007 20:47 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Wie wird der Anteil meines Bruders berechnet, wenn ich das Haus meines Vaters zu Lebzeiten übertragen bekomme und er bereits einen Vorschuss erhalten hat?

Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf Auszahlung der Erbschaft vor dem Todesfall des Erblassers. Die Auszahlung an den Bruder ist Verhandlungssache und sollte notariell beurkundet werden. Da es sich um einen Vorgriff auf das Erbe handelt, kann die gesetzliche Erbquote als Richtlinie dienen. Beide Geschwister erben normalerweise zu gleichen Teilen.

Mein Vater möchte schon zu Lebzeiten sein Haus übertragen. Wir sind zwei Geschwister. Ich soll das Haus übertragen bekommen, mein Bruder soll als Verzichtender ausgezahlt werden. Der Wert des Hauses wurde wurde auf 168000€ geschätzt. Da mein Bruder schon vor 11 Jahren 33000 € als Auszahlungsvorschuß für einen Hauserwerb bekommen hat. Möchte ich wissen wie groß sein noch zu bekommender Anteil ist.

Mit freundlichen Grüssen

D. Du.

21. August 2007 | 09:31

Antwort

von


(160)
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
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Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),

aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf Auszahlung der Erbschaft vor dem Todesfall des Erblassers. Eine solche erfolgt lediglich bei Einverständnis des jeweiligen Erben und des Erblassers. Üblich ist dies in aller Regel in Verbindung mit einem notariell beurkundetem Erbverzicht.

Die Auszahlungsquote ist also alleine Verhandlungssache. Regelungen hierzu bestehen nicht. Da es sich gewissermaßen um einen Vorgriff auf das Erbe handeln soll könnte die gesetzliche Erbquote als Richtlinie genommen werden. Abkömmlinge des Erblassers erben zu gleichen Teilen. Somit wäre die erstmalige Auszahlung an den Bruder zu berücksichtigen. Die Differenz zum Wert des Hauses sollte an ihn (u.U. unter Anrechnung eines entsprechenden Zinssatzes für den Vorteil aus der früheren Auszahlung) ausbezahlt werden.

Diesen Vertrag sollten Sie schon der Form halber notariell aufsetzen und beurkunden lassen.

Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -


ANTWORT VON

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