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Auszahlung Resturlaub bei AN-Kündigung

| 1. Oktober 2011 10:45 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


18:59

Mein Sachverhalt:
Im Juni 2011 habe ich mein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30. Sept. 2011 gekündigt, um eine neue Stelle anzunehmen. Ich hat bis zu diesem Zeitpunkt noch keinen Urlaub aus 2011 genommen. Mein vertraglicher Jahrsurlaub beträgt 30 Arbeitstage.

Ende Juni habe ich mich mit meinem Chef zu meinem Urlaub aus 2011 abgestimmt. Zu diesem Zeitpunkt ging ich davon aus, dass ich 23 Urlaubstage für das Jahr 2011 habe, weil ich ja zum 30 Sept. gekündigt habe. Ich habe mit ihm vereinbart, dass ich 15 Tage als Urlaub nehme, und dass mir 8 Urlaubstage ausbezahlt werden.

Im August ist mir bekannt geworden, dass man, wenn man seinen Arbeitgeber in der zweiten Jahreshälfte verlässt, einen Urlaubsanspruch auf die vollen Jahrsurlaub hat. In meinem Fall sind es also die 30 Tage für 2011.

Meinen Chef hat mir zusagte, dass ich diese weiteren 7 Urlaubstage bekomme, wenn ich einen Anspruch habe.
Die Personalabteilung ist jetzt der Meinung, dass er mir diese weiteren 7 Urlaubstage nicht zusätzlich ausbezahlen muss, obwohl ich diese Urlaubstage aus betrieblichen Gründen nicht mehr nehmen konnte, weil ich sonst nicht fristgerecht die vereinbarte Übergabe abschließen konnte.

Meine Fragen:
A) Habe ich einen Anspruch, dass mir die weiteren 7 Urlaubstage zusätzlich zu den vereinbarten 8 Urlaubstagen ausbezahlt werden?

B) Wenn ja, auf welche Gesetze beziehungsweise Urteile kann ich mich hierzu berufen?

C) Wenn ja, welche weiteren Schritte soll ich einleiten?

Vielen Dank!

1. Oktober 2011 | 11:48

Antwort

von


(481)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Das Bundesurlaubsgesetz geregelt in § 5 in die Behandlung von Teilurlaub bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers im laufenden Kalenderjahr.

Gemäß § 5 I c.) Bundesurlaubsgesetz hat der Arbeitnehmer bei dem Ausscheiden im zweiten Kalenderhalbjahr im Umkehrschluss den Anspruch auf seinen kompletten Jahresurlaub. Nach der gesetzlichen Regelung besteht nur im ersten Kalenderhalbjahr ein Anspruch auf anteiligen Teilurlaub.

Zu beachten ist dabei aber, dass das Bundesurlaubsgesetz nur von einem Urlaubsanspruch von 24 Werktagen bei einer Sechs-Tage-Woche ausgeht. Dabei handelt es sich um den gesetzlichen Mindesturlaub. Bei einer üblichen Fünf-Tage-Woche beträgt dieser nur 20 Werktage.

Der Ihnen über diesen gesetzlichen Mindesturlaub gewährte Urlaub von weiteren zehn Tagen ist vermutlich im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag geregelt. Bezüglich diesem Mehrurlaub ist die arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Regelung im einzelnen maßgeblich.

Wenn in diesem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt ist, dass der Mehrurlaub den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes folgt, können Sie auch den Mehrurlaub beanspruchen. Sollte es zu dem Mehrurlaub konkrete abweichende Regelungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geben, ist Ihr Urlaubsanspruch hinsichtlich des Mehrurlaubes nach diesen Regelungen zu berechnen. Dazu müssen im einzelnen der maßgebliche Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag eingesehen werden.

Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht gemäß § 7 IV Bundesurlaubsgesetz, wenn der Urlaub wegen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht gewährt werden kann.

Sie sollten hierzu bezüglich der noch offenen sieben Resturlaubstage zunächst klären, welche vertraglichen oder tariflichen Regelungen zu diesem Mehrurlaub bestehen. Wenn sich die Regelungen nach dem Bundesurlaubsgesetz richten, sollten Sie Ihren Arbeitsgeber möglichst schriftlich auffordern, Ihnen über die bisherige Vereinbarung hinaus auch die weiteren sieben Tage Resturlaub abzugelten. Rechtsgrundlage dafür sind die genannten Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes.

Wenn es abweichende Regelungen gibt, zum Beispiel der Mehrurlaub nur zeitanteilig nach der Arbeitszeit im Kalenderjahr verteilt werden soll, müssen Sie hinsichtlich des Mehrurlaubes Ihren konkreten Urlaubsanspruch berechnen und können dann nur diesen Anspruch geltend machen, soweit er über die bereits abgesprochene Urlaubsdauer von 23 Werktagen hinausgeht.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 9. Oktober 2011 | 17:29

Guten Tag Herr Matthes,

vielen Dank für die ausführliche Beantwortung meiner Fragen. Ich habe jetzt noch Verständnisfragen.

Bei meinem Arbeitsvertrag handelt es sich um ein AT-Vertrag, in dem geregelt ist, dass ich 30 Urlaubstage pro Jahr haben. Ansonsten enthält er keine weiteren Urlaubsregelungen.

Außerdem habe ich eine Urlaubsbescheinigung vom alten AG erhalten, aus der hervorgeht, dass ich einen Anspruch auf gesetzlich 20 Urlaubstag und freiwillig 10 Urlaubstage für 2011 habe, und dass ich davon 23 Tage (9/12) genommen habe.

1. Frage:
Ich denke, dass in meinem Fall das Bundesurlaubsgesetz gilt, wie Sie es dargestellt haben. Also, dass die Behandlung meines Mehrurlaubs von 10 Tagen nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes folgt, weil es sich um ein AT-Vertrag handelt, in dem die Behandlung von Mehrurlaub nicht geregelt ist. Richtig?
Nach ihrer Darstellung kann ich aber auf jedenfalls 5 Tage der 20 gesetzlichen Urlaubstage fordern, weil bis jetzt sind in den 23 Tagen ja nur 15 gesetzliche Urlaubstage enthalten. Richtig?

2. Frage (zu Ihrem vorletzten Abschnitt):
Auf Nachfrage zu Urlaubsregelungen hat man mir bei meinem alten AG gesagt, dass man sich an alte Tarifverträge anlehnt, die es seit ca. 5 Jahren nicht mehr gibt, und dass man daher weiterhin den Urlaubsanspruch immer anteilig berechnet hat. Meiner Meinung nach gilt aber in erster Line, was in meinem AT-Vertrag bzw. im Bundesurlaubsgesetz geschrieben ist. Richtig?

Besten Dank und viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Oktober 2011 | 18:59

Sehr geehrter Fragesteller,

wie bereits eingangs angedeutet muss in Ihrem Fall der Sachverhalt weiter aufgeklärt und der Arbeitsvertrag eingesehen werden. Da Ihr Arbeitgeber versucht, einen Tarifvertrag anzuwenden, ist zu klären, ob dieser Tarifvertrag tatsächlich auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Dies könnte der Fall sein, wenn auf den Tarifvertrag in Ihrem Arbeitsvertrag Bezug genommen wird oder der Tarifvertrag allgemeinverbindlich ist.

Wenn der Tarifvertrag, der nach Ihrer Schilderung beim Ausscheiden jahresanteilig Urlaub gewährt, nicht gilt, greift das Bundesurlaubsgesetz. Dann können Sie mangels anderweitiger Regelung beim Ausscheiden im zweiten Kalenderhalbjahr Ihren kompletten Urlaub beanspruchen. Ihre Berechnung zu Frage 1 ist insoweit dann nicht nachzuvollziehen. Sie können im Fall, dass das Bundesurlaubsgesetz für den Mindesturlaub und für den Mehrurlaub gilt insgesamt 30 Urlaubstage beanspruchen.

Alternativ können Sie die Urlaubsbescheinigung bei Ihrem neuen Arbeitgeber vorlegen und dort noch weiteren Urlaub für das Kalenderjahr 2011 fordern, sofern Ihnen dieser noch nicht vom alten Arbeitgeber gewährt wurde. Welche Variante letztlich günstiger ist, kann ich hier nicht beantworten, ohne die Verträge im einzelnen zu kennen.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 15. Oktober 2011 | 20:37

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