Sehr geehrte Ratsuchende,
da Sie erst in der zweiten Jahreshälfte ausscheiden, behalten Sie Ihren VOLLEN Jahresurlaubsanspruch; das BUrlG sieht keine Kürzung vor (ArbG Frankfurt, Urt.v. 02.10.2002, Az.: 7 Ca 7053/01
), wenn keine andere Regelung ausdrücklich getroffen worden ist, was ja nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung auszuschließen ist.
Dieser VOLLE Urlaubsanspruch ist auch nicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub beschränkt, sondern umfasst den gesamten vertraglichen Urlaubsanspruch, der bei Beendigung noch nicht erfüllt ist (BAG, Urt.v. 22.10.2009, Az.: 8 AZR 865/08
), sofern eben nichts anderes vereinbart worden ist (BAG, Urt.v. 24.03.1992, Az.: 9 AZR 7/91
).
Und genau das ist zu verneinen, so dass sich Ihr Arbeitgeber irrt. Bestehen Sie auf Ihre Ansprüche und der vollen Auszahlung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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Fax: 0441 / 26 8 92
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16.08.2013
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09:08
Antwort
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