Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn ich sie richtig verstanden habe, dann haben sie einen Arbeitsvertrag über 28 Tage Urlaub für 4 Arbeitstage pro Woche. Grundsätzlich müssen sie also keine Umrechnung vornehmen, um ihren Urlaubsanspruch zu berechnen. Dies ist nur notwendig, soweit ihr Urlaub sich nach dem gesetzlichen Urlaubsanspruch (der bei 24 Tagen von einer 6 Tage-Woche) richtet oder wenn der im Vertrag geregelte Urlaubsanspruch von einer anderen Tagesanzahl pro Woche ausgeht, als sie sie tatsächlich , z.B. durch nachvertragliche Reduzierung der Arbeitszeit, erbringen . Dies ist bei ihnen jedoch nicht der Fall, da der mit Arbeitgeber geschlossenen Vertrag eine für sie günstigere Regelung enthält in Höhe von 28 Tagen für 4 Tage erhält.
Sollte der Arbeitsvertrag von einer 5-Tage-Woche ausgehen, ist ihre Berechnungsformel korrekt. Der errechnete Urlaubsanspruch (22,4 Tage) ist aufzurunden auf volle Tage, also 23 Tage.
Nun schreiben sie der Anwalt möchte anteilig berechnen, obwohl es im Arbeitsvertrag keine Klausel gibt, die die nur anteilige Berechnung vorsieht. Die anteilige Berechnung über eine pro- rata- temporis-Klausel wäre ohnehin nur auf den freiwillig gewährten Urlaubsanspruch, der über den gesetzlichen Mindestanspruch hinaus geht anwendbar. Ihr gesetzlicher Urlaubsanspruch beträgt bei einer 4- Tage Woche 16 Tage (24/6 x 4). Der Anwalt scheint also den vertraglich vereinbarten Mehr- Urlaub komplett unter den Tisch fallen zu lassen.
Dies funktioniert aber nicht, denn dieser wäre ( im Fall einer wirksamen Vereinbarung ) zumindest anteilig zu zahlen. Da sie nach ihren Angaben, aber eine anteilige Berechnung nicht vereinbart haben, ist der Arbeitgeber hiermit auch ausgeschlossen und er muss den vollen vertraglichen Urlaub gewähren, soweit die Wartezeit erfüllt ist.
Die Wartezeit ist das erste Mal dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr 6 Monate beschäftigt war, der 31.07. 2017 ist jedoch keine starre Grenze, sondern trifft einfach nur auf viele Arbeitnehmer zu, da gerade bei längeren Arbeitsverhältnissen, dieses natürlich ab 01.01. des Kalenderjahres gilt. Bei ihnen ist zu scheuen ob ihr Arbeitsverhältnis bereits 6 Monate währt. Die Berechnung richtet sich nach dem Tag der Arbeitsaufnahme bis zum Tag an dem die Kündigungsfrist ausläuft. Wann die Kündigung ausgesprochen wurde oder ob bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine Freistellung erfolgt, ist dagegen unerheblich. Sie arbeiten also vom 01. Februar 2016 bis 30.09.2017 in dem Betrieb. Dabei haben sie im laufenden Kalenderjahr ein Arbeitsverhältnis vom 01.01. 2017 bis 30.09.2017, so dass sie länger als 6 Monate beschäftigt sind , und ihnen somit der volle Jahresurlaub zusteht.
Fazit: Hat der Arbeitgeber keine wirksame pro-rata-temporis-Klausel vereinbart, so schuldet er den gesamten vertraglich vereinbarten Urlaub, wenn sie im laufenden Kalenderjahr mehr als 6 Monate beschäftigt sind, was bei ihnen der Fall ist.
Warum sie eine Umrechnung des 28-tägigen Urlaubsanspruches von einer 5 in eine 4- Tage-Woche vornehmen. Erschließt sich mir nicht. Sind 28 Tage Urlaub für 4 wöchentliche Arbeitstage vereinbart, ist eine Umrechnung nicht erforderlich.
TIPP: Den Urlaub können sie natürlich vor dem Ablauf der Kündigungsfrist noch nehmen.
Eine Abgeltung ist hingegen erste einforderbar, wenn das Arbeitsverhältnis geendet hat und sie den Urlaub nicht vollständig nehmen konnten. Ein diesbezüglicher Anspruch kann also erst ab dem 01.10.2017 geltend gemacht werden. Sollten sie sich eine Abgeltung wünschen, lohnt es sich auch nicht mit dem Arbeitgeber vorab zu verhandeln, denn dieser wird dann versuchen sie freizustellen, um die Urlaubstage in natura und nicht in Geld auszukehren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 29.07.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Wenn mir nun infolge meiner Eigenkündigung vom 04.07.2017 ein Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 31.07.2017 angeboten wird, bleibt es dann bei dem Anspruch auf 28 Resturlaubstage?
Lieber Fragesteller,
ja, es bleibt dabei, denn die 6 notwendigen Monate für den vollen Urlaubsanspruch haben sie mit Ablauf des 30.06.2017 zusammen.
Aber natürlich kann vertraglich im Aufhebungsvertrag einvernehmlich etwas anderes vereinbart werden, daher muss hier zwingend auf alle Klauseln geachtet werden. Ein Aufhebungsvertrag läßt jedoch- soweit keine Regelung hierüber nethalten ist- entstandende Ansprüche nicht entfallen.
mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow