Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihnen gerne Ihre Frage aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und Ihres Einsatzes. Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.
Während der Eingliederung ist es dem Arbeitgeber möglich, dem Arbeitnehmer innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfristen zu kündigen. Ein besonderer Kündigungsschutz während der Wiedereingliederung besteht nicht, sofern nichts gegenteiliges vereinbart worden ist. Jedoch stellt sich die Frage, ob die Wiedereingliederung erfolgreich sein wird oder nicht. Wenn nämlich die Wiedereingliederung des Arbeitnehmers Erfolg verspricht, fehlt es an einem bedingten Kündigungsgrund wegen Krankheit des Arbeitnehmers.
Eine Abfindung muss im Arbeitsrecht der Arbeitgeber nicht zwingend an den Arbeitnehmer zahlen, wenn er diesen gekündigt hat. Diese ist gesetzlich nur in wenigen Fällen wie zum Beispiel der betriebsbedingten Kündigung vorgesehen. Vielmehr wird die Abfindung als Vergleich geschlossen, um ein Prozessrisiko im Falle einer Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer vorzubeugen.,
Die Kündigungsfrist berechnet sich nach § 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB
. In ihrem Fall beträgt die Frist einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, das Arbeitsverhältnis mehr als zwei Jahre aber nicht mehr als fünf Jahre bestanden. Insofern kann Ihr Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag zum 31. Juni 2013 kündigen.
Einen weiteren Anspruch auf eine Vergütung wegen des Wagens steht Ihnen nicht zu. Denn der Arbeitgeber hat gegenüber den Arbeitnehmern ein so genanntes Weisungsrecht. Er kann also bestimmen mit welchen Betriebsmitteln der Arbeitnehmer seinen Vertrag zu erfüllen hat.
Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer seinen Urlaub in Natur nehmen. Ist dies nicht möglich, kann sich der Arbeitnehmer auch die Urlaubstage, welche er nicht nutzen konnte, von dem Arbeitgeber auszahlen lassen. Insofern ist es möglich, dass sie sich die Urlaubstage von 2012 auszahlen lassen.
Soweit sie nicht mit der Kündigung einverstanden sind, könnten sie überlegen, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Diese ist drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zulässig. In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren wäre es dann auch in einem Vergleich möglich eine Abfindung von ihrem Arbeitgeber erhalten, wenn es Ihnen nicht gelingt eine Abfindung mit dem Arbeitgeber auszuhandeln.
Ich hoffe Ihnen mit dieser ersten Einschätzung weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dominik Bildt
(Rechtsanwalt)
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Diese Antwort ist vom 22.05.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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