Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich unterstelle zunächst, dass Sie weder Ehefrau noch Kinder haben, so dass bei der Berechnung Ihres pfändbaren Einkommens keinerlei Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind. Diese würden nämlich zur Erhöhung des unpfändbaren Betrags führen.
Weiter unterstelle ich, dass die von Ihnen erwähnten Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit nicht durch entsprechende Ausgaben wie z.B. Fahrtkosten o.ä. gemindert sind, so dass Sie mit "Einnahmen" den Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit meinen.
Ich weise zudem darauf hin, dass das bereits Studium an sich bereits einen Verstoß gegen Ihre insolvenzrechtliche Erwerbsobliegenheit darstellen kann. Grob gesagt ist es ja so, dass Sie das Studium ggf. hätten aufgeben und einen Stelle antreten müssen, wenn nicht die Aussicht bestand, dass Sie nach dem Ende des Studiums durch eine entsprechende Anstellung während der Insolvenz pfändbares Einkommen hätten erwirtschaften können. Sie teilen mit, dass Sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens mitten im Studium waren, so dass diese Aussicht vermutlich gegeben war. Da Sie aber jetzt bereits vier Jahre in der Wohlverhaltensphase sind, also seither vermutlich ca. 5 Jahre vergangen sind, wäre es je nach Art des Studiums denkbar, dass Sie dieses nicht mit der notwendigen Stringenz geführt haben und deswegen ein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen könne.
Es ist nicht so, dass Ihre beiden Einkommen ohne weiteres zusammengerechnet würden, wobei es hierbei entgegen Ihrer Annahme auf die monatlichen Einnahmen ankommt und keine Betrachtung auf das gesamte Jahr durchgeführt wird. Allerdings müssten Sie gemäß § 295 Abs. 2 InsO
bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit den Treuhänder so stellen, als wenn Sie ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wären.
Diese in der Praxis nur schwer zu handhabende Vorschrift wird von den Insolvenzverwaltern unterschiedlich gehandhabt. Manche vereinbaren im Voraus einen Pauschale, die monatlich abgeführt werden muss unabhängig von den Einkünften, anderen lassen sich die Einkünfte mitteilen und berechnen hieraus im Nachhinein das pfändbare Einkommen.
Ich nehme an, dass Sie Ihren Treuhändern über die selbständige Tätigkeit vorab nicht informiert haben, so dass Sie mit diesem keine solche Vereinbarung getroffen haben. Daher würde ich ihm jetzt die Einkünfte offenlegen und sich mit ihm dann auf eine Zahlung einigen. Es ist auch keineswegs so, dass Sie alles an ihn auszahlen müssen, was ein monatliches Einkommen von EUR 1.050,00 netto unterschreitet, vielmehr können Sie von jedem darüber hinausgehenden EURO 30 Cent behalten.
Konsequenz eines Pflichtenverstoßes ist regelmäßig in den von Ihnen angesprochenen Bereich die sog. Versagung der Restschuldbefreiung, d.h. Sie würden Ihre Schulden nicht "los". Diese sehe ich aber eher in Ihrem möglicherweise zu langem Studium und in der fehlenden Anzeige der selbständigen Tätigkeit an sich. Ich kann Ihnen nur empfehlen, dass Sie Ihrem Treuhänder die verlangten Auskünfte erteilen, da dies eine weitere Obliegenheit ist, und dann darauf zu hoffen, dass er entsprechend Kulanz walten lässt. Denn die Gläubiger erfahren von Fehlern der Insolvenzschuldner regelmäßig nur durch einen Bericht des Verwalters.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Danke für Ihre Hilfe. Ich habe meinen Insolvenzverwalter allerdings sehr wohl über meine selbständige Tätigkeit informiert. Er hat in diesem Rahmen keine Aussage über eine mögliche Zahlungsvereinbarung getroffen. Ich habe eine schriftliche Aussage meines Insolvenzverwalters, in der er mir bestätigt, dass mir aus meiner Tätigkeit als Student kein Nachteil entstehen wird, da ich schon zu Beginn der Insolvenz Student war und durch einen Abbruch meines Studiums davon ausgeganen werden könne, dass ich keine Tätigkeit finden würde, mit der ich ein höheres (relevanztes) Einkommen erzielen würde. Ich würde nun gerne noch wissen, ob mir der Insolvenzverwalter es negativ auslegen kann, dass ich Ihn nicht direkt angeschrieben habe, als ich in einem Monat über die Grenze gekommen bin.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Wie bereits geschildert werden die beiden Einkommen nicht automatisch zusammengerechnet. Ihr Insolvenzverwalter hätte mit Ihnen eine Vereinbarung treffen können, in der Sie dazu verpflichtet hätten werden können, das pfändbare Einkommen abzuführen. Alternativ werden wie geschildert Vereinbarungen geschlossen, wonach monatlich pauschal unabhängig vom Einkommen eine Zahlung zu leisten ist. Da eine solche Vereinbarung bisher nicht getroffen wurde, werden Sie diese wohl im Nachgang zur Ihrer Mitteilung verhandeln müssen.
Da aber bisher keine Vereinbarung getroffen worden ist, wonach Sie bei Zusammenrechnung Ihrer beiden Einkommen jeden Monat den pfändbaren Betrag abzuführen haben, kann Ihnen nicht vorgeworfen werden, dies bisher nicht getan und Ihre Gewinne nicht mitgeteilt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler