Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Wenn das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben ist (worüber Sie einen gerichtlichen Beschluss erhalten hätten) kann der Insolvenzverwalter die anteilige Kaution nicht von Ihnen verlangen, da Sie aufgrund der abgegebenen Abtretungserklärung nur noch zur Abtretung Ihrer pfändbaren Einkünfte verpflichtet wären. Ihr Vermögen(wozu die Kaution zählen würde) unterläge dann nicht mehr der Verwertung durch den Insolvenzverwalter.
Solange das Insolvenzverfahren aber läuft, sind Sie verpflichtet, Ihr gesamtes pfändbares Vermögen und Einkommen an den Insolvenzverwalter abzugeben. Die Kaution stellt Vermögen dar, welches grundsätzlich pfändbar ist, wenn keine Voraussetzungen für eine Unpfändbarkeit vorliegen (z.B. Kfz, welches für die Einkommenserzielung zwingend benötigt wird). Anhaltspunkte für eine solche Voraussetzung können Ihren Angaben nicht entnommen werden. Damit ist die Kaution im Ergebenis pfändbar.
Darauf, dass die Kaution von Ihrer Lebensgefährtin bezahlt worden ist kommt es nicht an. Die Rückzahlung der Kaution steht dem Mieter zu und fällt in dessen Vermögen, unabhängig davon, wer die Kaution bezahlt hat.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine angenehmere Antwort mitteilen kann. Ich empfehle, dass sie versuchen mit dem Insolvenzverwalter eine Ratenzahlung zu vereinbaren, damit die Anmietung der neuen Wohnung nicht an der fehlenden Kaution scheitert.
Für ein kostenlose Nachfrage zu meiner Antwort stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartel
Rechtsanwalt, Hamburg