Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung wie folgt beantworten. ich erlaube mir mich in diesem Zusammenhang an der von Ihnen gewählten Gliederung zu orientieren.
Ihrem Vortrag nach befinden Sie sich derzeit in der Wohlverhaltensphase.
1.Die Abtretungsfrist endet ohne eine vorzeitige Beendigung nach sechs Jahren. Dann wird Ihnen aus § 289 InsO
im Schlusstermin die Restschuldbefreiung erteilt. Dies würde dann 2018 so weit sein.
2. Aus § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO
treffen Sie in der Wohlverhaltensphase umfangreiche Mitteilungs-, Offenbarungs- und Auskunftspflichten. So müssen Sie auch jede pfändbare Bezüge dem Treuhänder mitteilen und an diesen abführen. Eine entsprechende Auskunft bzgl. weiteren Vermögens oder Einkommens müssen Sie unverzüglich erteilen. Allerdings muss die Auskunft erst verlangt werden. Von sich aus müssen Sie nur offenbaren. Hier sollten Sie die zusätzlichen Einkünfte also sehr zeitnah mitteilen, dass eine Neuberechnung Ihres pfändbaren Einkommens geschehen kann.
3.Da der pfändbare Teil des Einkommens dem Treuhänder stets zur Verwertung zu überweisen ist, wird sich jeden Monat aufs neue die Frage stellen, ob pfändbares Einkommen vorliegt. Dies wird dann jeden Monat anders sein und jeden Monat wird ein anderer Betrag zu überweisen sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 29.10.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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