Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Das Restschuldbefreiungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren. Nach § 287 Abs. 2 InsO
setzt die Restschuldbefreiung voraus, dass der Schuldner für die Dauer von 6 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine pfändbaren Einkommensanteile an den vom Gericht bestimmten Treuhänder abführt. Unabhängig davon läuft das Insolvenzverfahren solange bis alle Vermögensgegenstände verwertet sind und die Schlussverteilung erfolgen kann, vgl. § 196 InsO
. Beide Verfahren sind daher voneinander zu trennen. Im Volksmund wird Privatinsolvenz oft mit Restschuldbefreiungsverfahren gleichgesetzt. Dies ist es aber nicht.
Die Laufzeit der Abtretungserklärung im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens hat nichts mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens wegen Verwertung aller Vermögensgegenstände zu tun. Solange die Abtretungserklärung läuft sind auch Zahlungen auf die Abtretung zu erbringen. Somit ist die Nachforderung berechtigt. Wenn Sie vermeiden wollen, dass Ihnen die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt wird, weil Sie dieser Kardinalpflicht nicht nachgekommen sind, so sollten Sie den offenen Betrag umgehend zahlen.
Auch wenn der Treuhänder nicht zeitnah reagiert hat, ändert dies nichts an der noch nicht beendeten Laufzeit der Abtretungserklärung und der sich daraus ergebenden Zahlungspflicht. Sie sollten daher in Ihrem eigenen Interesse sobald möglich zahlen. Eventuell können Sie mit dem Treuhänder eine Ratenzahlung o.ä. aushandeln.
Diese Antwort ist vom 10.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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nochmal guten Tag und zuerst einmal vielen Dank für Ihre schnelle Antwort,
habe es leider noch nicht ganz verstanden, vielleicht sollte ich Ihnen den genauen Text aus genanntem Beschluß zitieren:
"1. Nach Abhaltung des Schlusstermins wird das Insolvenzverfahren gem. §200 Abs.1 InsO nach Verteilung aufgehoben.
2. Die Beschlagnahme und damit die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis des Verwalters wird aufgehoben.
Gründe: Die Vermögensverwertung ist abgeschlossen. Es wurde eine freie Masse in Höhe von xxx € erwirtschaftet. Nach Abzug der Massekosten und -verbindlichkeiten verblieb eine verteilungsfähige Masse von xxx €, die auf die zur Tabelle festgestellten Forderungen im Rang des § 38 InsO mit einer Quote von 3,05% verteilt wurde.
Die Schlussverteilung wurde durch den Inbsolvenzverwalter vollzogen und entsprechende Belege dem Amtsgericht xxx vorgelegt.
Das Verfahren war demnach aufzuheben."
Aus meiner Sicht endet die Frist der pfändbaren Anteile mit der Aufhebung der Veraltungsbefugnis. Falls nicht, dürfen sie mir alle, die dies lesen, die Daumen drücken für das Gespräch mit meinem Insolvenzverwalter zwecks Ratenzahlung.
Mit freundlichem Gruß
Dieser Beschluss betrifft das Insolvenzverfahren und nicht das Restschuldbefreiungsverfahren. Dies sind zwei unterschiedliche Verfahren. Sie haben mit Ihrem Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens wahrscheinlich zugleich den Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Damit haben Sie zwei Verfahren in Gang gesetzt. Das Restschuldbefreiungsverfahren hat nur insoweit mit dem Insolvenzverfahren zu tun, als dass es die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Bemessungsgrundlage für die Laufzeit der Abtretung zugrunde legt. Ansonsten handelt es sich um ein eigenes Verfahren.
Die Laufzeit der Abtretungserklärung ergibt sich aus dem Gesetz (siehe oben) und nicht aus dem Beschluss. Es werden alle Schuldner gleichbehandelt.
Ihnen bleibt daher nur die Nachzahlung wenn Sie nicht die Erteilung der Restschuldbefreiung gefährden wollen.