Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Wohlverhaltensphase, also nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, existiert kein Insolvenzbeschlag mehr. Das ist auch der Grund dafür, dass für die Dauer der Wohlverhaltensphase pfändbare Einkommensbestandteile ausdrücklich an den Treuhänder abgetreten werden müssen; würde der Insolvenzbeschlag fortbestehen, wäre dies überflüssig.
Aus diesem Grund stehen dem Treuhänder auch keine Ansprüche an Kontoguthaben zu. D.h. was Sie mit dem unpfändbaren Gehalt anfangen, sprich kaufen oder stattdessen sparen, ist für den Treuhänder uninteressant. Von angesparten/nicht verbrauchten unpfändbaren Beträgen müssen Sie daher nichts an den Treuhänder abführen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen