Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
da der leibliche Vater lebt, wird Ihre Stieftochter wird wohl keine Ansprüche gegen die Erbin geltend machen können.
Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling ( = leiblicher Vater) schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge ( = Stieftochter) von der gesetzlichen Erbfolge aus (§ 1924 Abs. 2 BGB
-> http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1924.html).
In § 2309 BGB
(-> http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2309.html) ist geregelt, dass entferntere Abkömmlinge insoweit nicht pflichtteilsberechtigt sind, als ein (näherer) Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder eine (den Pflichtteil deckende) Zuwendung annimmt. Liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung vor (§ 2333 BGB
-> http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2333.html) und wurde dem Vater der Pflichtteil wirksam durch eine letztwillige Verfügung entzogen, greift die Vorschrift z.B. aber nicht.
Falls die Regelung des § 2309 BGB
greift und der noch lebende, leibliche Vater von seiner Mutter wirksam enterbt wurde, kann also lediglich dieser Pflichtteilsansprüche (bzw. als Ausgleich für etwaige, noch zu berücksichtigende Schenkungen Pflichtteilsergänzungsansprüche) gegen die Erbin haben. Die Pflichtteilsberechtigung des leiblichen Vaters verdrängt also die Pflichtteilsberechtigung Ihrer Stieftochter.
Diese Ansprüche verjähren gem. § 2332 BGB
(-> http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2332.html) auch bereits nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und der ihn beeinträchtigenden Verfügung (das Testament bzw. bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen auch die Schenkung) erfährt.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter. Leider kann ich Ihnen keine positivere Mitteilung machen.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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