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Ausschluss eines unehelichen Enkels

9. Juni 2008 17:03 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Stieftochter wurde im Jahre 1963 als nichteheliches Kind geboren. Ihr leibliche Vater ist der einzige Sohn der Erblasserin, die wiederum Großmutter meiner Stieftochter war. Der Vater hat noch eine eheliche Tochter. Meine Stieftochter hatte über 40 Jahren keinen Kontakt zu ihrem leiblichen Vater und dessen Familie. Wie sie nun erfahren hat, hat die Großmutter durch Testament im Todesfall unter Umgehung ihres Sohnes als gesetzlichen Erben die eheliche Enkeltochter als Erbin eingesetzt oder ihr Vermögen zu Lebzeiten durch Schenkung an diese übertragen. Der Todesfall soll 1999 eingetreten sein. Hiervon hat meine Stieftochter keine Nachricht erhalten. Durch diese Testamentarische Verfügung oder Schenkung ist meine Stieftochter von jeglichem Erbe aus ihrer Abstammung väterlicherseits ausgeschlossen, da sie nur Erbansprüche gegen den Vater im Erbfalle hätte, dieser jedoch mittellos ist. Welche Ansprüche kann meine Stieftochter stellen? Und gegen wen? Hat sie Pflichtteilsansprüche gegen die eheliche Enkelin als Erbin oder besteht eine Ausgleichspflicht der ehelichen Enkelin als Beschenkte unter Abkömmlingen?
Für die Beantwortung der Frage bedanke ich mich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen

9. Juni 2008 | 18:58

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

da der leibliche Vater lebt, wird Ihre Stieftochter wird wohl keine Ansprüche gegen die Erbin geltend machen können.

Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling ( = leiblicher Vater) schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge ( = Stieftochter) von der gesetzlichen Erbfolge aus (§ 1924 Abs. 2 BGB -> http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1924.html).

In § 2309 BGB (-> http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2309.html) ist geregelt, dass entferntere Abkömmlinge insoweit nicht pflichtteilsberechtigt sind, als ein (näherer) Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder eine (den Pflichtteil deckende) Zuwendung annimmt. Liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung vor (§ 2333 BGB -> http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2333.html) und wurde dem Vater der Pflichtteil wirksam durch eine letztwillige Verfügung entzogen, greift die Vorschrift z.B. aber nicht.

Falls die Regelung des § 2309 BGB greift und der noch lebende, leibliche Vater von seiner Mutter wirksam enterbt wurde, kann also lediglich dieser Pflichtteilsansprüche (bzw. als Ausgleich für etwaige, noch zu berücksichtigende Schenkungen Pflichtteilsergänzungsansprüche) gegen die Erbin haben. Die Pflichtteilsberechtigung des leiblichen Vaters verdrängt also die Pflichtteilsberechtigung Ihrer Stieftochter.

Diese Ansprüche verjähren gem. § 2332 BGB (-> http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2332.html) auch bereits nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und der ihn beeinträchtigenden Verfügung (das Testament bzw. bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen auch die Schenkung) erfährt.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter. Leider kann ich Ihnen keine positivere Mitteilung machen.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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