Sehr geehrter Ratsuchender,
alle Antworten unten sind im Erbschaftsteuergesetz ( ErbStG ) geregelt. Ich erkläre daher
unter Bezug hierauf in Kürze wie folgt:
a.) Die Steuerpflicht für Schenkungen unter Lebenden richtet sich - wie jede Erbschaft auch -
nach § 1 I Nr. 2 ErbStG
.
b.) Die Freibeträge bei Schenkungen entnehmen Sie § 16 I Nr. 2 ErbStG
. Diese betragen
bei Kindern und damit bei Ihnen 400.000 Euro.
c.) Alle 10 Jahre fallen diese Freibeträge übrigens wieder neu an. Aus diesem Grunde hat
das Finanzamt auch ein berechtigtes Interesse daran, von der Schenkung zu erfahren. Es
soll geprüft und überwacht werden, ob in 10 Jahren höhere Beträge zugewendet wurden, die
dann die Freibeträge überschritten haben könnten.
d.) Es besteht insoweit nach § 30 I ErbStG
eine Anzeigepflicht. Der Erwerber hat nach § 30 I
ErbStG sein Finanzamt zu unterrichten und die Angaben zu tätigen, die in Absatz 4 dieser
Norm unter 1 bis 6 aufgelistet sind.
e.) Wenn kein Erbe erfolgt, sondern eine Schenkung unter Lebenden ist zur Anzeige auch der
Schenker verpflichtet. Das regelt § 30 II ErbStG
. Für beide Anzeigen sind die jeweiligen
Wohnsitzfinanzämter zuständig, die beide isoliert vom Schenker und Beschenkten zu
informieren sind.
f.) Ergebnis:
Die Schenkung bei Ihnen löst keine Steuer aus, beide Finanzämter sind zu informieren.
Bei Bedarf lesen Sie einfach die obigen Normen direkt im Gesetz durch.
Das Erbschaftsteuergesetz ist kurz und übersichtlich gehalten und erklärt sich
eigentlich von alleine.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Fricke
Rechtsanwalt und Diplom Kaufmann
Diese Antwort ist vom 25.05.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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