Sehr geehrter Anwalt,
Ich möchte mich von meinem Gesellschafter trennen, da dieser mehrmals vorsätzlich die Interessen der Gesellschaft verletzt hat und Kundenbeziehungen gefährtet hat (bewusst schlechte Qualität geliefert z.B.). Dies hatte zur Folge, dass die GbR in Summe über 2000€ an Schadensersatz an Kunden aufgrund von mangelnder Leistung zahlen musste.
Laut Gesellschaftervertrag hat jede Partei 17500€ in Bar eingebracht - darüber hinaus wurden keine Anlagen in die Firma gebracht - soweit der Vertrag.
In Bar hat die Gegenseite tatsächlich 19000,00 € eingebracht und ich 5000€. Darüber hinaus wurde durch mich allerdings eine Webseite mit in die Firma eingebracht, welche speziell SEO optimiert wurde und als einziges Vertiebswerkzeug auch alle Kunden anzieht. Ein weiterer Vertriebsweg neben der Webseite exisitiert nicht.
Weiterhin stelle ich mein privates Lieferfahrzeug, für das ich bisher keine Nutzungsgebühr oder Miete geltend gemacht habe.
Sollte die Gegenseite nun freiwillig die GbR verlassen - was ich hoffe - Wie sind die finanziellen Themen zu bewerten? Gilt das was im Vertrag steht? Oder geht es nur um die 19000€ und die 5000€? Die Webseite gilt ja in meinen Augen auch als Wert?
Welche Möglichkeiten hat man einen Gesellschafter aufgrund von Pflichtverletzungen wie oben zu lesen zwangsmässig auszuschließen? Welche Auszahlung steht dem Gesellschafter zu und wie sind noch existente Verbindlichkeiten zu bewerten?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Liegt wie in Ihrem Falle eine GbR vor, so können Sie bei zwei Gesellschaft den anderen nicht einfach ausschließen. Die Gesellschaft wäre aus § 723 Abs. 1 BGB
zu kündigen.
Nach § 730 Abs. 1 BGB
findet mit der Auflösung der Gesellschaft eine Auseinandersetzung über das Vermögen der Gesellschaft statt.
Aus §§ 733
, 734 BGB
sind Gegenstände, die ein Gesellschafter in die Gesellschaft eingebracht hat, zurück zu geben. Dann sind alle Schulden der Gesellschaft auszugleichen. Der Überschuss wird dann anhand der Anteile verteilt.
Laut Gesellschaftsvertrag sind Sie beide zu 50% Gesellschafter. Der Überschuss würde also jedem zur Hälfte zustehen.
Wenn Sie eine andere Quote geltend machen wollen, so müssen Sie dies beweisen. Eine Sachgründung, also das Einbringen von Gütern wie einer Webseite ist denkbar. Hier werden Sie aber aus meiner Sicht Bewertungs- und Beweisschwierigkeiten haben.
Das Zurverfügungstellung der Fahrzeuge ist zur Sachgründung ungeeignet. Damit können Sie Ihren Anteil nicht erhöhen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller21. Dezember 2018 | 07:18
Vielen Dank für Ihre Antwort - hier habe ich noch einige Rückfragen:
1) Was bedeutet Auseinandersetzung über das Vermögen? Geht es hier einfach gesprochen um das Geld, welches sich auf dem Konto befindet?
2) Wie verfährt man mit immatriellen Gütern? (Marke)
3) Wie ist die Lage zu bewerten wenn ein Gesellschafter die Firma alleine als Einzelunternehmen weiterbetreiben möchte?
Bezieht sich die Auseinandersetzung dann auch auf Geld auf dem Konto?
Und die wichtigste Frage 4) Hat der ausscheidende Gesellschafter ein Anrecht auf seine Anfangs in die GbR eingebrachten 17500 Euro?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt21. Dezember 2018 | 07:51
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
1) Was bedeutet Auseinandersetzung über das Vermögen? Geht es hier einfach gesprochen um das Geld, welches sich auf dem Konto befindet?
Ganz genau, das verbleibende Vermögen der Gesellschafter, nah Abzug der Verbindlichkeiten usw. wurd unter der Gesellschafters aufgeteilt.
2) Wie verfährt man mit immatriellen Gütern? (Marke)
Diese sollten auf einen der Gesellschafter übertragen werden. Der andere Gesellschafter erhält einen wertmäßigen Ausgleich.
3) Wie ist die Lage zu bewerten wenn ein Gesellschafter die Firma alleine als Einzelunternehmen weiterbetreiben möchte?
In diesem Falle sollte er dem anderen Gesellschafter einen pauschalen Abschlag zahlen. Die Gesellschaft muss immer noch gekündigt und auseinander gesetzt werden, der andere will aber die Ausstattung etc. der GbR weiter nutzen. Hier bietet sich ein Abschlag an.
Bezieht sich die Auseinandersetzung dann auch auf Geld auf dem Konto?
Grundsätzlich ja, daher bietet sich meist ein Abschlag an.
Und die wichtigste Frage 4) Hat der ausscheidende Gesellschafter ein Anrecht auf seine Anfangs in die GbR eingebrachten 17500 Euro?
Hier ist zu klären, was nach der Auseinandersetzung übrig bleibt. Nur dies kann verteilt werden.