Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gemäß § 1944 Abs. 3 BGB gilt für C im geschilderten Fall eine sechsmonatige Ausschlagungsfrist. Diese beginnt gemäß § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB zu laufen, wenn der C von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Im der Fall gesetzlicher Erbfolge heißt dies konkret, dass C Kenntnis vom Anfall der Erbschaft hat, sobald ihm die den Erbschaftsanfall begründenden Familienverhältnisse bekannt sind und er nach den Gesamtumständen sowie seiner subjektiven Sicht keine begründete Vermutung hat oder haben kann, dass eine ihn ausschließende letztwillige Verfügung vorhanden ist. Erforderlich ist dabei die positive Kenntnis, d.h. eine grob fahrlässige Unkenntnis ist für den Beginn des Fristenlaufs nicht ausreichend.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
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