Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.
Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.
Die Rechtslage stellt sich hier wie folgt dar:
Es ist vorliegend davon auszugehen, dass der "verschmähte Erbe" versucht, Anhaltspunkte oder Gründe zu finden, dass das Testament unwirksam sein könnte. Hier kommt insbesondere fehlende Geschäftsfähigkeit in Betracht.
Die Frage ist nun, in welchem Verfahren die Frist zur Anhörung verlängert wurde. Leider kommt dies in der Beschreibung nicht zum Ausdruck.
Das relevante Verfahren dürfte hier das Erbscheinsverfahren sein. Denn nur so kann der "verschmähte Erbe" sein Erbrecht nachweisen, da er nicht aufgrund des jüngsten existierenden Testaments als Erbe eingesetzt ist. In diesem Verfahren, aber auch in allen sonstigen Nachlassverfahren, sind Sie zu beteiligen, § 345 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG.
Ob Sie dann einen Anwalt benötigen, hängt von den Umständen und der Komplexität des Falles ab. Formell gesehen benötigen Sie diesen (zumindest zunächst) nicht. Allerdings kann dies durchaus sinnvoll sein und ist bei der in Rede stehenden Nachlasshöhe wohl auch anzuraten.
Auf jeden Fall kann Ihnen aber nichts passieren, sofern das Testament dem Nachlassgericht vorliegt (falls nicht, müssen Sie dieses unbedingt dort abliefern - erstens besteht hierzu eine Pflicht und zweitens kann das Nachlassgericht sonst nicht von Ihnen wissen) und eröffnet wird/wurde. Hier werden Sie aktiv beteiligt.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Lenz
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Rechtsanwalt Christian Lenz
Danke, Frage wurde vollständig beantwortet!
Empfiehlt es sich, per RA für Erbrecht Akteneinsicht zu beantragen oder soll ich abwarten, bis das Nachlassgericht sich meldet? Der verschmähte Erbe hat wohl im Erbscheinverfahren eine Fristverlängerung beantragt, aber das Testament anzufechten ist schwierig: es ist handschriftlich und persönlich unterschrieben mit Name+Datum, zwar krakelig aber eindeutig zu entziffern.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Sie könnten durchaus Akteneinsicht beantragen. Hierfür benötigen Sie auch nicht zwingend einen Rechtsanwalt. Um sich einen Überblick zu verschaffen, würde ich das auch empfehlen. Ob Sie einen Rechtsanwalt hierfür beauftragen, müssten Sie selbst entscheiden, da dies ja mit Kosten verbunden ist.