Sehr geehrter Fragensteller!
Letztendlich müssen vorliegend sämtliche letztwillige Verfügungen ausgelegt werden. Mit Auszügen ist das nicht seriös möglich. Wichtig können auch Äußerungen der Erblasser gegenüber anderen Personen sein, die Hinweis darauf geben, wie etwas auszulegen ist. Diese Umstände müssen jedoch im Testament eine Andeutung finden.
Daher wird für eine befriedigende Antwort wohl kein Weg vorbei zu einem ortsansässigen Anwalt führen, mit dem Sie vor allem die Begleitumstände besprechen und die vollständigen Urkunden vorlegen können.
Fraglich ist, ob in dem ersten Testament bereits auch eine konkrete Einsetzung der beiden Töchter als Vollerben des Längstlebenden eingesetzt worden sind. In Ihrem Auszug findet sich eine solche Erbeinsetzung nicht, sondern nur eine so genannten Pflichtteilsklausel Pflichtteilsklausel („wenn eine Tochter ihren Pflichtteil geltend macht, wird sie auch beim Erbfall des Letztversterbenden auf den Pflichtteil gesetzt") .
Wenn in dem ersten Testament an keiner Stelle konkret die Töchter als Erben genannt werden, dann ist die Pflichtteilsklausel meiner Ansicht nach (letztendlich ist das Auslegungsfrage, wie der Richter sowas sieht) nicht weggefallen. Das zweite Testament setzt bloß ein, wer Erbe werden soll. Die Pflichtteilsklausel sollte dann aber weiter bestehen bleiben. Die dem Wortlaut nach hälftige Erbeinsetzung gilt dann nur für den Fall, dass kein Pflichtteil beim ersten Erbfall geltend gemacht wird. A.K wäre Alleinerbin, M.K. wäre enterbt und würde lediglich einen schuldrechtlichen Pflichtteilsanspruch (¼) erhalten.
Sollten hingegen schon beim ersten Testament die Namen der Töchter als Erben gefallen sein, so liegt meiner Ansicht nach, in der zweiten Einsetzung, nunmehr als hälftige Erben, die Aufhebung der Pflichtteilsklausel. Denn in diesem Fall hätte das zweite Testament sonst keinen eigenen Erklärungswert. Die Erbeinsetzung wäre dann ja schon im ersten Testament erfolgt. Folglich muss die einzige Veränderung zum ersten Testament die Aufhebung der Pflichtteilsklausel sein. In diesem Fall wären die beiden Töchter Erben zu je ½.