Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsberichts gerne wie folgt beantworten möchte:
Es kann sein, dass Sie hier schon einmal eine ähnliche Frage einreichten. Ich habe dies jetzt nicht recherchiert, meine aber, dass § 2218 BGB
evt. einen Lösungshinweis enthält. Denn diese Norm, die ich mir kurz zu zitieren erlaube
§ 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben
finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670,
des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.
(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich
Rechnungslegung verlangen.
dürfte hier zu akzeptablen Ergebnissen führen.
Die Auskunft- und Rechenschaftspflicht (§ 666 BGB
) – erweitert um Abs.2 sowie auch § 2215 BGB
, verpflichtet den Testamentsvollstrecker ja, den (Mit-) Erben unaufgefordert die erforderlichen Nachrichten zu erteilen sowie auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Diese Verpflichtung besteht auch gegenüber dem einzelnen Miterben (BGH, NJW 65, 396
), welcher natürlich nur Leistung an alle verlangen kann.
Ob die deswegen grundsätzlich zu bejahende Frage im Umfang des beschriebenen Falles zu bejahen ist, steht natürlich auf einem anderen Blatt.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ansonsten hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen,
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
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