Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Frage darf ich antworten wie folgt.
Grundsätzlich ist das Gericht gehalten, die Anordnungen des Erblassers genau zu befolgen. Letztwillige Verfügung sind aber der Auslegung zugänglich. Wenn sich bei Berücksichtigung des Ziels, das der Erblasser verfolgt, ergibt, dass er sich in der Bezeichnung geirrt hat und z. B. statt eines Nachlassverwalters einen Testamentsvollstrecker wollte, darf das Nachlassgericht dies auch genau so anordnen.
Ein Nachlassverwalter wird auf Antrag vom Nachlassgericht eingesetzt, wenn der Nachlass unübersichtlich und die Erbfolge noch nicht eindeutig geklärt ist. Seine Hauptaufgabe besteht darin, die Gläubiger des Nachlasses zu befriedigen.
Der Erblasser in Ihrem Fall wollte den Schutz des minderjährigen Erben erreichen. Dafür ist ein Testamentsvollstrecker prädestiniert. Seine Aufgabe besteht darin, den Nachlass aufzunehmen und zu verwalten, in der Regel bis zur Volljährigkeit des Erben. Der Testamentsvollstrecker wird vom Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung eingesetzt und nicht vom Nachlassgericht.
Also durfte das Nachlassgericht hier den Nachlassverwalter als Testamentsvollstrecker bestellen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin
13.09.2019
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19:01
Antwort
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