Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte.
1.
Der Erbschaftssteuer unterliegt derjenige, der von Todes wegen etwas erwirbt, gem. § 1 Nr. 1
Erbschaftssteuergesetz.
Zum Erwerb von Todes wegen zählen gem. § 3
I Erbschaftssteuergesetz Erbschaft, Erbersatzanspruchs, Vermächtnis, Pflichtteilsanspruchs und Schenkung auf den Todesfall.
Die Verpflichtung zur Steuerzahlung des Vermächtnisnehmers ergibt sich aus § 2
I Nr. 1 Erbschaftssteuergesetz.
Damit ist der Vermächtnisnehmer bei Antritt des Vermächtnisses der persönliche Steuerschuldner. Das bedeutet auch, dass die Erbschaftssteuer nicht aus dem Nachlass, sondern dem Vermögen des Vermächtnisnehmers gezahlt werden muss.
Hier ist dann nicht mehr der Erbe zahlungspflichtig. Dessen Steuerschuld wird wiederum durch die Herausgabe des Vermächtnisses an den Vermächtnisnehmer verringert.
Die Steuerverbindlichkeiten des Erben werden aus dem Nachlass gezahlt.
Für die Abgabe der Steuererklärung ist der Testamentsvollstrecker verantwortlich gem. § 31
V Erbschaftssteuergesetz.
2. Erfüllt ein Vermächtnisnehmer die Erbschaftssteuerschuld nicht, so kann nur der Vermächtnisnehmer als Steuerschuldner/ Erwerber gem. § 20
I Erbschaftssteuergesetz in die Haftung genommen werden.
Eine Haftung anderer Personen wie etwa Testamentsvollstrecker, Erbe scheidet aus.
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Diese Antwort ist vom 30.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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30.03.2009
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13:28
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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