Sehr geehrter Fragensteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Selbstverständlich haben Sie ein umfassendes Auskunftsrecht. Ein solches ergibt sich aus 666 BGB. Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unaufgefordert die erforderlichen Nachrichten zu geben und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Macht der Erbe seinen Auskunftsanspruch gegen den Testamentsvollstrecker geltend, hat dieser die Pflicht, dem Erben alle Kenntnisse zu verschaffen, die ihm die Einschätzung seiner rechtlichen Stellung während der Testamentsvollstreckung ermöglichen. Falls der Testamentsvollstrecker nicht in der Lage sein sollte, dem Erben die gewünschte Auskunft zu erteilen, , so kann dieser sogar zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hierüber verpflichtet werden.
Darüber hinaus ist er gem 2218 BGB auch zur umfassenden Rechnungslegung verpflichtet! Der Anspruch auf Rechenschaftslegung geht in seinen Anforderungen noch über den Anspruch auf Auskunftserteilung hinaus, sowohl inhaltlich als auch formell. Während die Auskunftserteilung formlos möglich ist, muss Rechenschaft immer schriftlich abgelegt werden. Im Rahmen der Pflicht zur Rechenschaftslegung müssen alle Ergebnisse und der gesamte Ablauf der Geschäftstätigkeiten des Testamentsvollstreckers genau dargestellt werden. Erforderlich ist eine vollständige Rechenschaftslegung, die eine geordnete und detaillierte Aufstellung aller Belege und aller erheblichen Tatsachen beinhaltet. Die Rechenschaftslegung muss so übersichtlich und verständlich sein, dass der Inhalt jederzeit nachprüfbar ist.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, können Sie mich über 123recht.net auch im Wege einer (kostenpflichtigen) Telefonberatung konsultieren (http://www.123recht.net/loginvoip.asp?lawyerid=104930).
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Ich bedanke mich nochmals herzlichst für Ihre freundliche Frage und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München,
Ihr
Alexander Stephens
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*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.