Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die gesetzlich geregelte Vergütung des Testamentsvollstreckers ist in diffus § 2221 BGB
geregelt, wonach der Testamentsvollstrecker „angemessene Vergütung" verlangen kann,
sofern der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung nichts anderes bestimmt hat.
Ich gehe davon aus, dass zur Höhe der Vergütung im Testament nichts geregelt wurde;
Anordnungen des Erblassers über die Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers haben Vorrang vor gesetzlichen Auffangregeln. Der Erblasser könnte eine Vergütung zugunsten des Testamentsvollstreckers sogar auszuschließen, was aber das Risiko birgt, dass der Benannte die Testamentsvollstreckung ablehnt. Der Erblasser sollte in seiner letztwilligen Verfügung eine angemessene Testamentsvollstreckervergütung zusichern,
insbesondere weil die Tätigkeit auch haftungsrechtliche Relevanz hat.
Das Fehlen einer Anordnung führt oft zu Streit zwischen Testamentsvollstrecker und Erben.
Ohne Vergütungsregelung werden Bewertungskriterien gebildet, um eine angemessene Höhe der Testamentsvollstreckervergütung zu bestimmen, u.a. Wert und Zusammensetzung des Nachlasses, dessen Besonderheiten und die erforderliche Dauer sowie Anzahl und Alter der beteiligten Personen. Darüber hinaus werden besonderer Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten des Testamentsvollstreckers und dessen Erfolg gewürdigt.
Die Vergütung des Testamentsvollstreckers stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar.
In 2221 BGB ist aber nicht geregelt, wer die Testamentsvollstreckervergütung zu zahlen hat. Wenn auch in der letztwilligen Verfügung eine Bestimmung des Erblassers fehlt, haften die Erben als Gesamtschuldner (d.h. zu gleichen Teilen) was im Innenverhältnis entsprechend der Erbquote auszuteilen wäre, z.B. bei einer unterschiedlich beteiligten Erbengemeinschaft)
In Ihrem Fall ist die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers nicht nur für einen Erben bestimmt (den Minderjährigen), sondern bis zum 21. Lebensjahr beider Erben.
Dass der andere volljährig ist (18 J.) ist dabei also noch unerheblich. Bis zu dessen 21. Geburtstag müssen daher beide bezahlen.
Ich bin zuversichtlic, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ich habe mich wohl missverständlich ausgedrückt: Von den zwei Erben ist der eine minderjährig und der andere über 21 Jahre, nämlich knapp 40 Jahre alt. Das Testament wurde vor 3 Jahren erstellt, sodass damals schon klar war, dass die Testamentsvollstreckung nur für den minderjährigen Erben in Frage kam. Müssen dann trotzdem beide Erben den Testamentsvollstrecker bezahlen?
Wenn das Testament vor 3 Jahren erstellt wurde und damals schon klar war, dass die Testamentsvollstreckung nur für den minderjährigen Erben in Frage kam,
könnte die Formulierung ein Indiz dafür sein, dass für beide die Testamentsvollstreckung angeordnet ist, bis der Jüngere 21. Jahre alt ist.
Dann müssen beide Erben den Testamentsvollstrecker ertragen und bezahlen.
Zeigen Sie mir bitte das Testament