Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für Ihre Anfrage. Zu Ihrem Anliegen nehme ich kursorisch wie folgt Stellung:
1.
Im Prinzip haben Sie recht, wobei natürlich „aus wichtigem Grund“ die Entlassung des TV möglich ist (siehe § 2227 BGB
) – aber das war ja nicht Ihre eigentliche Frage.
2.
Nein, dies sieht das Gesetz nicht vor! Allerdings ist der TV –vorbehaltlich einer anderslautenden testamentarischen Festlegung (§ 2208 BGB
)- zu Verfügungen über Nachlassgegenstände im eigenen Namen berechtigt (§ 2205 S.2 BGB
), wobei er aus Gründen des Verkehrsschutzes NICHT an die Grenzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung gebunden ist. Diese Ermächtigung beschränkt sich allein auf alle Nachlassgegenstände, umfasst also nicht "Anteile eines Miterben am Nachlass". Und sie umfasst auch nicht unendgeltliche Verfügungen, mit den Ausnahmen der sittlichen Pflicht oder der Rücksicht auf den Anstand (§ 2205 S.3 BGB
).
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich für Ihren Minimaleinsatz hier nicht ins Detail gehe.
3.
Gegenstandslos auf Grundlage von Antwort 2.
Ich rate Ihnen, die aufgeworfenen Fragen durch einen Kollegen vor Ort prüfen zu lassen. Allerdings wird dies –bestenfalls - im Rahmen einer Erstberatung das 10-12fache es hier investierten Betrages ausmachen.
Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen,
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
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Diese Antwort ist vom 20.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
28.07.2006 | 20:10
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich hier nicht die übliche Erstberatungsgebühr als Einsatz anbiete. Falls dies nötig wird, werde ich es vorziehen, einen Kollegen persönlich zu konsultieren.
Eine Nachfrage habe ich dennoch zu Ihren Ausführungen:
Ist es grundsätzlich möglich, dass der Testamentsvollstrecker einem Erben ein Darlehen aus dem Nachlass gewährt, ohne seine Entlassung zu riskieren?