Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich ruht das Ausbildungsverhältnis während der Elternzeit, das heißt es verlängert sich um die Dauer der genommenen Elternezeit. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Berufsbildung zu verkürzen, wenn auch ohne Verlängerung das Ausbildungsziel erreicht werden kann.
Auch wenn Sie in Elterzeit sind, kann Ihre Frau Ihre Prüfungen ablegen ohne das es Probleme gibt. Sie kann aber auch erst in Elterzeit gehen und danach Ihre Ausbildung wieder aufnehmen. Sie ist hier einer Arbeitnehmerin gleichgestellt, die nach der Elternzeit wieder in den Beruf zurückkehren kann. Während der Elternzeit ist die Mutter zu keinerlei Tätigkeit verpflichtet. Sofern sie es wünscht, kann Sie mit bis zu 30 Stunden in Teilzeit weiter arbeiten.
Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig verbindlich erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll, § 16 BEEG
. Soll die Elternzeit unmittelbar nach der Mutterschutzfrist in Anspruch genommen werden, ist das Elternzeitverlangen spätestens sieben Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist zu stellen, also in der ersten Woche nach dem Geburtstermin.
Die Elternzeit beginnt in der Regel mit dem Ende des Mutterschutzes, wenn des Bezug des Elterngeldes einsetzt. Sie können diesen 2 Wochen nach hinten schieben, die Frage ist nur, warum? Ihr Arbeitgeber muss Ihnen nur Gehalt zahlen, wenn Sie anwesend sind bzw. entschuldigt (zB Krankheit) fehlen. Vielleicht habe ich Sie auch falsch verstanden, was diesen Punkt betrifft, dann nutzen Sie bitte die Nachfrageoption.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sehr geehrte Frau Domke,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wir hatten ja noch den 2. Teil der Fragestellung:
"Muss die Elternzeit zum 1. eines Monats jeweils beginnen, oder kann diese auch beliebig innerhalb eines Monats beginnen? Wenn ja, muss sich der Arbeitgeber gehaltsmäßig darauf einlassen und dann z.B. bis 10. Mai Gehalt zahlen?"
Übrigens: Der Mutterschutz geht deshalb so lange (14.2.), weil wir ein frühgeborenes Kind haben.
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Elternzeit kann auch in der Mitte des Monats beginnen, das ist übergaupt kein Problem und der Arbeitgeber muss dann bis zu diesem Zeitpunkt den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen.
Babys kommen ja wie sie wollen...
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -