Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Auflösungsvereinbarung während Elternzeit

4. Mai 2006 11:34 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Ich bin seit gestern im Rahmen der Elternzeit Teilzeit bei meinem AG beschäftigt. Ich habe ein Jahr Erziehungsurlaub hinter mir und ich wollte ab Mai´06 wieder Teilzeit arbeiten.Der neue Vertrag für eine Teilzeitbeschäftigung habe ich erst letzte Woche bekommen.Leider es stehen Kündigungen nach Sozialplan an. Ich habe einen Vorschlag bekommen gegen eine Abfindung die Auflösungsvereinbarung zu unterschreiben. Da dieser Vorschlag mir entgegen kommt möchte ich wissen was jetzt alles auf mich zukommt.
•Habe ich das Recht für das Arbeitslosengeld?In welche Höche?
•Wie wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
•Ich werde ab sofort freigestellt und mein Arbeitgeber wird mir 3 Mo mein Gehalt auszahlen. Hat das Einfluss auf das Arbeitslosengeld, bzw.Sperre?
•Arbeitslosenhilfeempfänger müssen Lebensversicherung verwerten- stimmt das in meinem Fall?Ich zahle eine Lebensversicherung im Ausland.
•Was bedeutet eine Fünftel-Regelung?Welche Vorteile bietet mir es?
•Ich habe eine Steuerkl.5 und mein Mann 3.Kann ich meine Steuerklasse ändern wenn ich weiß dass ich in diesem Monat Abfindung bekommen werde und so könnte ich die ganze Menge Geld sparen?
•Kann man eine Sperrfrist durch das Arbeitsamt durch einen Aufhebungsvertrag verhindern? Wie lange dauert die Sperrfrist?
•Soll ich mein Teilzeitvertrag trotzt die ganze Überlegung unterschreiben? Brauche ich das?

4. Mai 2006 | 13:08

Antwort

von


(448)
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihren Fragen, die ich gemssen an Ihrem Einsatz kurz beantworten darf:

1. Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn Sie innerhalb der letzten 3 Jahre mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sind und keine Hinderungsgründe bestehen. Hier könnte eine Sperrzeit in Frage kommen, da ein Aufhebungsvertrag als teilweise Arbeitsbeendigung durch den Arbeitnehmer angesehen wird. Die Höhe bemißt sich nach Ihrem letzten Nettoeinkommen, dass Sie hier nicht angegeben haben, jedoch auch im Rahmen einer Erstberatung nicht ohne weitere Informationen errechnet werden kann.

2.
Grundsätzlich ja.

3.
Nein, da der Arbeitsvertrag noch weiter gilt. Sie können dann jedoch kein zusätzliches Arbeitslosengeld beanspruchen.

4.
Die Arbeitslosenhilfe existiert nicht mehr, nunmehr wird Arbeitslosengeld II gewährt. Unter Umständen ist eine Verwertung von Lebensversicherungen zumutbar. Dies ist jedoch realtiv selten, da Selbstbehalte zugunsten der Altersvorsorge bestehen.

5.
Die Fünftel-Regelung kommt bei außerordentlichen Einkünften in Betracht, wie eben auch Abfindungen. In diesem Fall beträgt die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.

Sie komm nur zur Anwendung, wenn das Jahreseinkommen mit den außerordentlichen Einkünften höher ist als das vergleichbare Jahreseinkommen des Vorjahres.

6.
Steuerklassenwechsel: ab 1. des folgenden
Monats

7.
Die Sperrzeit ist auf etwa 12 Wochen beschränkt. Die Abfindung kann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld verhindern, wenn sie sehr hoch ist und dem Antragssteller zugemutet werden kann, Teile der Abfindung zum Lebensunterhalt zu nutzen, insbesondere, wenn kein Arbeitslosengeldanspurch besteht.

8.
Dies können nur Sie entscheiden, möglicherweise unter Berücksichtigung der o.a. Hinweise. Sie sollten eine Kündigung nur vornehmen, wenn Sie wirtschaftlich vertretbar ist oder eine Arbeit für Sie am derzeitigen Arbeitsplatz nicht mehr in Frage kommt. Grds. ist ein Teilzeitarbeitsplatz bei angemessener Dotierung besser als die Unsicherheit der Arbeitslosigkeit.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungt gegeben zu haben und wünsche Ihnen Alles Gute!

Christian Joachim
-Rechtsanwalt-


www.rechtsbuero24.de


Rechtsanwalt Christian Joachim

ANTWORT VON

(448)

Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet- und Pachtrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER