Sehr geehrte Fragestellerin,
grds. besteht auch im Anschluss an Elterngeldbezug ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, da auch während der Erziehungszeit ein Anspruch auf Leistungen bestand.
Die Berechnung der Leistungshöhe gestaltet sich in diesem Fall allerdings schwierig. Laut Gesetz werden Erziehungszeiten nicht als Bemessungszeitraum (§ 150 Abs. 2 SGB III
) gewertet, aber andererseits beträgt der Bemessungsrahmen nur zwei Jahre – wurde die dreijährige Elternzeit voll ausgeschöpft, gibt es keine Grundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes. Deshalb wird dann das Arbeitslosengeld anhand gestaffelter „fiktiver" Entgelte berechnet, die je nach Qualifikation der Antragsteller festgelegt wurden.
Ansonsten werden für die Berechnung des Arbeitslosengeldes trotzdem die letzten zwei Jahre vor Ende des Arbeitsvertrages erhaltenen Lohnleistungen als Bemessungsgrenze zugrunde gelegt, da die Zeit des Elterngeldes eben gerade nicht mit in den Bemessungszeitraum hinein fällt.
Konnte ich ihnen zunächst weiterhelfen? Gerne stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfrage, gerne auch für weitere Konkretisierungen zur Verfügung.
Diese Antwort ist vom 07.06.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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