Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
a) Außer einer Anfrage bei dem letzten Meldeamt, kann auch das Nachlassgericht keine weiteren Möglichkeiten zur Herausfindung des 2. Erben unternehmen.
b) Wenn Sie die Verwertung zum Schutz, zum Erhalt des Wertes bzw. zur Sicherung des Nachlasses unternehmen, können Sie sich auf § 2038 Abs. S.2, 2. TS BGB (sh. Anhang) berufen und den Erlös auf ein Sonderkonto einzahlen.
c) Die Verzinsung sollte dem derzeit üblichen Zinssatz für eine sichere Geldanlage entsprechen und mit kürzerer Kündigungsfrist angelegt werde. Die Zinsen gehören dann zum Nachlass und Steuern mindern diesen somit wieder.
d) Die notwendigen Kosten für die Aufbewahrung des Nachlasses ist eine Nachlassverbindlichkeit und kann von Ihnen aus dem Nachlass beansprucht werden.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351/2 69 93 94
Fax: 0351/2 69 93 95
e-mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
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Anhang
§ 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
(1) 1Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. 2Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
(2) 1Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. 2Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. 3Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Vielen Dank für die Beantwortung.
Das heist, ich muss zur nun keine weitere Schritte als die bisher durchgeführten erfolglosen Ermittlungen des Wohnsitzes aus den Melderegistern einleiten, sondern kann nun unmittelbar die Verwertung des Nachlasses angehen?
Sehr geehrte Damen und Herren,
da die Verwertung zum Erhalt des Nachlasses dienen soll, dann können Sie diesen jetzt verwerten. Jedoch sollten Sie ca. 3 Angebote je Erbstück einholen, damit Sie den besten Preis erzielen können und somit keinen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sind.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin