Sehr geehrte Fragesteller,
das wichtigste, was Sie zur Abwicklung benötigen, liegt Ihnen bereits vor: Der Erbschein. Ich gehe davon aus, dass Sie mit einem nicht testierten Testament meinen, dass das Testament nicht notariell hinterlegt oder sogar beglaubigt worden ist. Dies ist nicht notwendig. Das Testament benötigt zu seiner Abwicklung als Wirksamkeitsvoraussetzung nur, dass es handschriftlich verfasst und von Ihrer verstorbenen Mutter unterzeichnet sein muss.
Damit haben Sie nun alle Voraussetzungen erfüllt, um das Erbe abzuwickeln. Es ist möglich, dass sich die Geschwister untereinander bevollmächtigen, oder sogar nur einen von Ihnen als Vertreter der Erbengemeinschaft beauftragen, bestimmte Schritte zu unternehmen. Für den Kontakt nach außen ist es dann sinnvoll, eine schriftliche Vollmacht aufzulegen, die Erbenstellung ergibt sich ja bereits aus dem Erbschein. Mit beidem zusammen kann dann einer von Ihnen als Bevollmächtigter nach außen im Rechtsverkehr auftreten.
Welche Institutionen Sie kontaktieren müssen, hängt weitgehend davon ab, was sich in der Erbmasse befindet. Gibt es beispielsweise eine Immobilie, müssen Sie das Grundbuchamt kontaktieren und einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs stellen. Eines Notartermins bedarf des dabei nicht, weil Sie durch den Erbfall bereits automatisch die neuen Eigentümer geworden wären. Es fällt also lediglich formal der eingetragene verstorbene Eigentümer und der neue Eigentümer auseinander. Daher gibt es hier ein vereinfachtes und formalisiertes Verfahren.
Darüber hinaus sollten Sie die Unterlagen Ihrer Mutter danach durchgehen, ob es irgendwelche Bevollmächtigungen für Dritte, auch über den Tod hinaus gab, die zu widerrufen sind. Oft behelfen sich Privatpersonen mit solchen Konstruktionen, um Geschäfte vereinfacht abwickeln zu können, weil sie zum Beispiel selbst nicht mehr so mobil sind und die Verwandtschaft weiter weg wohnt.
Beachten Sie auch, dass eventuell - sollte Ihre Mutter zur Miete gewohnt haben - eine Haushaltsauflösung und die Kündigung des Mietvertrages ansteht. In solch einem Fall geht der Mietvertrag nicht unter, sondern die Erbengemeinschaft tritt in den Mietvertrag ein und muss ihn, wenn die Fortführung nicht gewünscht ist, kündigen.
Aber auch sonstige Verträge, insbesondere mit Versicherungen, sind herauszusuchen und gegebenenfalls zu kündigen.
Ebenfalls zu klären ist die Situation gegenüber Banken und sonstigen Finanzinstituten. Dort müssen Sie den Todesfall melden und können dann - je nach Testament oder Wunsch der Erbengemeinschaft - laufende Verträge kündigen oder auch fortführen, Bankkonten oder Depots auflösen etc. Hierfür genügt die Vorlage des Erbscheins zur Berechtigung.
Allgemein gilt: Wenn sich die Erbengemeinschaft einig ist und keine Streitigkeiten absehbar sind, können Sie die Erbgegenstände entsprechend der Bestimmungen des Testaments privat unter sich aufteilen und benötigen dazu keine offizielle Stellen. Diese treten erst dann in Erscheinung, wenn es rechtliche Auseinandersetzungen gibt, was ich Ihnen nicht wünschen möchte.
Ich hoffe, Ihnen hiermit eine erste Orientierung ermöglicht zu haben. Gerne beantworte ich Ihnen ergänzende Fragen zu Ihrer individuellen Situation oder einzelnen Punkten, wenn Sie dazu ergänzende Fragen haben sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
Danke für Ihre Antwort.
Dann müssen wir das Ganze nicht über ein Notariat/Nachlassgericht abwickeln, wenn wir untereinander einig sind?
MfG
HPA
Sehr geehrter Fragesteller,
nein, insofern kann ich Sie beruhigen. Ein Notariat ist nur dann einzuschalten, wenn dort ein Testament hinterlegt worden ist. Das Nachlassgericht ist hinsichtlich der Erteilung des Erbscheins sowie bei eventuellen erbrechtlichen Auseinandersetzungen zuständig.
Wenn die Mitglieder der Erbengemeinschaft sich untereinander einig sind über die Erbaufteilung, benötigen Sie keine weiteren "offiziellen Kontakte".
Ich wünsche Ihnen eine reibungslose Abwicklung des Erbfalls.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin