Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist eine Schenkung möglich, insbesondere unter Beachtung, dass die Bilder keine direkten Wert haben könnten. Es empfiehlt sich dabei klarzustellen, dass keine Anrechung auf den Erbteil erfolgen soll.
Es könnte allenfalls eine Ausgleichung nach §§ 2305
, 2325
ff BGB durch die anderen Geschwister gefordert werden, für den Fall dass die Bilder tatsächlich höherwertig sind und unter Beachtung des gesamten Nachlasses zzgl. der Werte der Bilder der Pflichtteil als Erbe nicht erreicht wird. (Beispiel: sonstiger Nachlasswert: 40.000,00 €, Wert Bilder 80.000,00 €/ Pflichtteilsanspruch 15.000 € aus gesamten Wert, Erbanspruch aus sonstigen Wert: 10.000,00 €, ergibt Ergänzungsanspruch von 5.000,00 € )
Maßgeblich für den Wert der Bilder ist der Todeszeitpunkt und nicht eine spätere Entwicklung/Vermarktung.
Alternativ zur Schenkung könnte zum Ausschluss evtl. Pflichtteilsergänzungsansprüche ein Kauf der Bilder vereinbart werden.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel. für Rechtsberatung: 0 90 01277 59 1 (2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
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Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin !
Vielen Dank für Ihre prompte Anrtwort. Bitte geben Sie mir noch den entsprechenden § des BGB, auf den ich mich berufen kann, wenn für die Schenkung doch eine Anrechnung verlangt werden sollte.
Danke !
Sehr geehrter Fragesteller,
ich darf Ihre Nachfrage wie folgt beantworten. Zum einen ergibt sich dies aus den gen. §§ 2305
, 2325
ff BGB, da nur in diesen Fällen ein Ausgleich stattfindet und zum anderen gem. § 1922 BGB
wonach nur das tatsächlich vorhandene Vermögen zur Erbschaft zählt.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht
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Tel.: 0351/2 69 93 94
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