Sehr geehrter Ratsuchender,
gern nehme ich zu dem von Ihnen geschilderten Rechtsproblem wie folgt Stellung:
Ob einer der Geschwister A, B oder C verpflichtet ist, sich Schenkungen der Eltern auf den eigenen Erbteil anrechnen zu lassen, hängt zunächst davon, ob es sich bei der Schenkung um eine "Ausstattung", einen "Zuschuss" oder eine "andere Zuwendung" gehandelt hat (§ 2050 BGB
).
In dem von Ihnen geschilderten Fall muß ich nach derzeitigem Kenntnisstand davon ausgehen, dass Ausstattungen oder Zuschüsse ausscheiden. Vielmehr spricht alles für eine sogenannte andere Zuwendung gemäß § 2050 Abs. 3 BGB
. Hier ist eine Ausgleichung zwischen den Geschwistern nur vorzunehmen, wenn dieses vom Erblasser bei Vornahme der Zuwendung ausdrücklich angeordnet wurde.
Hier reicht es - wie bei Kind B - für die Annahme einer entsprechenden Anordnung zur Ausgleichung nicht, dass in einem Vertrag zwischen Erblasser und Abkömmling von "vorweggenommener Erbfolge" die Rede ist. Ebenso spricht - wie bei kind C - gerade die explizit festgehaltene Verpflichtung zur Anrechnung der Zuwendung auf den Pflichtteil (siehe § 2315 BGB
) gegen eine Ausgleichungspflicht nach § 2050 BGB
.
Demgemäß sehe ich keine Anordnung zur Ausgleichung durch den Erblasser. Es ist damit auch nichts auszugleichen.
Bitte beachten Sie jedoch, dass es mir nicht möglich ist, die Übertragungsurkunden zu sichten. Möglicherweise ergibt sich aus diesen Anhaltspunkte für eine andere rechtliche Bewertung. Da sehr viel auf dem Spiel steht, sollten Sie sich nicht auf meine (Erstberatungs-)Antwort verlassen, sondern einen Anwalt mit der vollumfänglichen Prüfung der Rechtslage beauftragen. Hierzu stehe ich über die Direktanfragefuntion dieses Portals gern zur Verfügung.
Ansonsten dennoch soviel: Bei der Ausgleichung ist auf den Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung abzustellen. Die ehemals 30-jährige Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB
a.F. gibt es nicht mehr. Vielmehr unterliegen erbrechtliche Ansprüche ab dem 1.1.2010 nach § 195 BGB
der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Sollten noch Fragen offen geblieben sein, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion dieses Portals. Ansonsten bedanke ich mich schon jetzt für das mir entgegen gebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
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