Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihren Fragen:
Frage 1: Muss Kind B Kind A den erhaltenen Betrag ausgleichen?
genauer - ist auch für den Erbteil die Ausgleichung zwangsläufig angeordnet mit dieser Auflage? Oder hätte diese Auflage nur gegolten, wenn das Kind B seinen Pflichtteil gefordert hätte? Kind A möchte die Ausgleichung des Betrages mit Hinweis auf die Hinterlegung der Auflage beim Amtsgericht.
Die Formulierung "im Wege der vorweggenommene Erbfolge" legt der Bundesgerichtshof in der Weise aus, dass eine Anrechnung auf den Erbteil erfolgen soll. Allerdings ist bei Ihnen die Besonderheit, dass eine Erklärung damit verbunden gewesen ist, dass eine Anrechnung gerade ausschließen wollte. In diesem Fall gilt dann auch der Ausschluss der Anrechnung, sodass auch aufgrund der überschrittenen 10-Jahresfrist des § 2325 BGB
kein Ausgleich zu erfolgen hat.
Frage 2: Falls §2052 in Bezug auf den Ausgleich des Geldbetrages in Betracht kommt - sind beide Kinder als gleicherbend zu betrachten? Kind A hat mit der Immobilie einen hohen Wert als vorgezogene Erbfolge erhalten und bekommt insgesamt so etwa 3/4 des ursprünglichen Besitzes.
Die Immobilie wird aufgrund des oben Genannten komplett aus der Erbmasse herausgehalten, sodass die Geldzahlung gleichberechtigt ohne Anrechnung der Immobilie aufgeteilt werden muss.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 13.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Frage 1 ist leider offenbar missverstanden worden, denn es geht nicht um einen Ausgleich der Immobilie im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge die Kind A erhalten hat.
Sondern um einen Ausgleich des Betrages den Kind B erhalten hat:
"Kind B erhält 2003 Geld von den Eltern in Höhe von 20000€ mit der schriftlichen gleichzeitigen Auflage, dass dieses zuzüglich Zinsen jährlich auf seinen Pflichtteil anzurechnen sei."
meine diesebzügliche Frage war:
"Muss Kind B Kind A den erhaltenen Betrag ausgleichen? genauer - ist auch für den Erbteil die Ausgleichung zwangsläufig angeordnet mit dieser Auflage? Oder hätte diese Auflage nur gegolten, wenn das Kind B seinen Pflichtteil (Ergänzung: zum Beispiel beim Tod des ersten Elternteils) gefordert hätte?"
Anders gefragt: Ist eine angeordnete Anrechnung auf den Pflichtteil gleichzusetzen mit der Anordnung der Anrechnung auf das Erbteil?
Kind B ist ja jetzt im Erbfall nach dem Tod des zweiten Elternteils gleichberechtigter Erbe und erhält nicht nicht nur den Pflichtteil.
Über eine Antwort diesbezüglich würde ich mich freuen.
Sehr geehrter Fragesteller,
der Wortlaut lässt einerseits darauf schließen, dass der Ausgleich nur dann gelten solle, wenn das Kind lediglich den Pflichtteil bekommen hätte.
Allerdings ist dieser Wortlaut auslegungsbedürftig. Es ist mit unter unklar und nicht scharf formuliert, dass dies nur unter einer bestimmten Bedingungen gelten sollte.
ich bin der Auffassung, dass es die Formulierung ergibt, dass die Anrechnung in jedem Falle erfolgen sollte.
Ich muss sie aber darauf hinweisen, dass eine genaue Antwort aufgrund der unscharfen Formulierung nicht möglich ist und hierbei das Prozessrisiko liegt. Der Wortlaut spricht aber meines Erachtens für eine Anrechnung, auch wenn gleichberechtigte Erben vorhanden sind.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt