Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
1. Bei Schenkungen ist die Vorschrift des § 2325 BGB zu beachten.
Danach können Pflichtteilsberechtigte, bei einer vorgenommenen Schenkung des Erblassers an einen Dritten, als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
Hierunter fallen auch Schenkungen an einen Pflichtteilsberechtigten oder Erben selbst und somit auch die Schenkung der 20.000 € an Ihre Tochter.
Des Weiteren ist Gläubiger dieses Anspruches jeder mögliche Pflichtteilsberechtigte, d.h. ein Pflichtteilsanspruch an sich muss nicht bestehen und daher kann auch ein am Nachlass als Erbe Beteiligter einen solchen Anspruch geltend machen. Eine Umgehung von § 2325 BGB ist damit bezüglich Ihrer weiteren Kinder schwer möglich.
§ 2325 BGB ist nur dann ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen sind.
Eine Möglichkeit den § 2325 BGB zu umgehen wäre es die Pflichtteilsansprüche Ihrer Kinder mit sofortiger Wirkung auszuschließen. Dies kann jedoch nur durch eine notarielle Verzichtserklärung der Pflichtteilsberechtigten vorgenommen werden. Ihre Kinder müssten sich somit hierzu bereit erklären.
Ansonsten könnte nur durch eine Strafklausel die Anrechnung der Schenkung verhindert werden. bei einer solchen Strafklausel könnt festgelegt werden, dass Ihre Kinder Ihr Erbe nur dann erhalten und nicht auf den Pflichtteil gesetzt werden, wenn Sie die Ergänzung nach § 2325 BGB nicht verlangen.
Ich gehe jedoch davon aus, dass diese Lösung von Ihnen nicht gewollt ist, da Sie das Erbe grundsätzlich zu gleichen Teilen an ihre Kinder weitergeben wollen.
2. Zur Berechnung der Höhe des Ergänzungsanspruchs aus § 2325 I BGB ist zu ermitteln, um welchen Betrag sich der Pflichtteil erhöhen würde, wenn keine Schenkung vorgenommen worden wäre. Es ist somit ein fiktiver Nachlass zu berechnen. Dieser würde hier 120.000 € betragen.
Bei 100.000 € bestünde ein Pflichtteil von 12500 €, bei 120.000 € ein Pflichtteil von 15.000 €, die Differenz hieraus sind 2.500 €.
Ihre vier Kinder würden somit zunächst die 100.000 zu gleichen Teilen erben, also 25.000 €.
Als Ergänzung wäre ein Betrag von 2.500 € hinzuzurechnen.
Der Anspruch selbst richtet sich gegen die Erben, auch wenn diese, wie in Ihrem Fall, selbst Pflichtteilsberechtigte sind.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)