Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Heißt das nun, dass bei Unterzeichnung des neuen unbefristeten Arbeitsvertrags eine Kündigung vor Beginn, also vor dem 1. August ausgeschlossen ist?"
In Bezug auf den neuen Vertrag ja.
Frage 2:
"Also dass meine 4-wöchige Kündigungsfrist nicht mehr gilt sobald ich den Vertrag ab 1. August unterschrieben habe?"
Grundsätzlich endet ein befristeter Arbeitvertrag mit der Befristung. Es kann jedoch auch eine vorzeitige Kündigung vertraglich vereinbart werden. Dies ist wohl bei Ihnen der Fall (4 Wochen zum Monatsende). Für den befristeten "Altvertrag" gelten also nach wie vor die vereinbarten 4 Wochen zum Monatsende.
Lediglich den Neuvertrag können Sie erst ab dem 01.08.2013 mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork