Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Maßgeblich sind zwei verschiedene Kündigungsfristen, abhängig davon ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Kündigung erklärt.
Im Vertrag ist unter Ziffer 7 eine vierwöchige Kündigungsfrist vereinbart, wobei etwaige gesetzlich längere Kündigungsfristen nicht gelten sollen.
Diese Klausel ist meines Erachtens wirksam. Zwar sieht das Gesetz in § 622 Abs. 1 BGB
eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Monats vor, die grundsätzlich nach § 622 Abs. 5 BGB
nicht verkürzt werden darf. Allerdings greift insoweit die Ausnahme des § 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BGB
(Kleinbetrieb).
Damit beträgt die maßgebliche Kündigungsfrist für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer 4 Wochen nach Zugang der Kündigung.
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber sieht § 622 Abs. 2 BGB
bei 10jähriger Beschäftigungsdauer eine Kündigungsfrist von vier Monaten zum Ende eines Kalendermonats vor. Zwar sieht Ihr Arbeitsvertrag vor, dass diese gesetzliche Verlängerung nicht gelten soll, allerdings ist diese Klausel unwirksam. Von der Frist des § 622 Abs.2 BGB
kann zulasten des Arbeitnehmers nur durch Tarifvertrag abgewichen werden, siehe § 622 Abs. 4 BGB
. Ein Tarifvertrag scheint bei Ihnen jedoch keine Anwendung zu finden, da ein Tarifvertrag nur in Lohnfragen im Vertrag in Bezug genommen wird.
Also haben Sie zusammengefasst folgende Kündigungsfristen:
Kündigung durch den Arbeitnehmer => Frist von 4 Wochen ab Zugang der Kündigung
Kündigung durch den Arbeitgeber => Frist von 4 Monaten zum Ende eines Monats
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 27.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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Rechtsanwalt Johannes Kromer
sehr geehrter herr kromer,
vielen dank für ihre antwort. ich erlaube mir nun noch nachzufragen,
ob nicht § 622 Abs. 5 Satz 2 hier anders zu verstehen ist?
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1.wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Die gegebenheiten von abs.5 satz.2 sehe ich hier als gegeben oder muss satz 1. und gleichzeitig satz 2. erfüllt sein?
Sie haben Recht, § 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BGB
findet hier Anwendung (Satz 2 bezieht sich nur auf die Berechnung der Arbeitnehmer-Anzahl), siehe bereits in meiner ursprünglichen Antwort.
Allerdings erlaubt § 622 Abs. 5 BGB
lediglich die Vereinbarungen einer kürzeren Frist als in § 622 Abs. 1 BGB
vorgesehen. Die längeren Arbeitgeberfristen ergeben sich jedoch nicht aus § 622 Abs. 1 BGB
sondern aus § 622 Abs. 2 BGB
. Daher ergeben sich vorliegend - wie oben dargestellt - unterschiedliche Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.