Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
1. Eine Verlängerung der Elternzeit ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Dieser hat aber seine Zustimmung stets dann zu erteilen, wenn keine betrieblichen Belange entgegenstehen. Darüber hinaus muss er einer Verlängerung der Elternzeit dann zustimmen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als solcher anerkannt ist der Wegfall der vorgesehenen Betreuungsmöglichkeit.
2. In diesem Fall liegt wohl (dies müsste genau geprüft werden) eine Ablehnung des Arbeitgebers vor, so dass Sie ihre Arbeit wieder aufnahmen müssten. Insoweit müsste ggf. auf Zustimmung geklagt werden.
3. Wenn in der Regel mehr als 15 Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt sind, haben Sie nach einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von 6 Monaten einen klagbaren Anspruch gem. § 8 TzBfG
. Dies setzt jedoch einiges voraus, was hier nicht geprüft werden kann. Daher sollten Sie unbedingt einen Kollegen vor Ort konsultieren.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 03.06.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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