Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Arbeitgeber darf grundsätzlich im Rahmen seines Direktionsrechts nach § 106 GewO
die Arbeitszeiten festlegen und somit auch Schichtarbeit anordnen. Die Weisung muss jedoch billigem Ermessen entsprechen. Der Arbeitgeber muss also auch auf berechtigte Belange von Arbeitnehmern Rücksicht nehmen.
Wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, kann jedes Unternehmen zumindest vorübergehend Schichtarbeit anordnen.
In Ihrem Arbeitsvertrag wurde die Möglichkeit von Schichtarbeit erwähnt, wenn dies erforderlich ist.
Es ist somit innerhalb des Weisungsrechts des Arbeitgebers, dies anzuordnen.
Bei der Durchführung von Schichtarbeit im Betrieb muss sich der Arbeitgeber an die gesetzlichen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes halten. Das bedeutet, dass die maximalen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten einzuhalten sind, ebenso wie Pausen- und Ruhezeiten.
Dies ist aber bei einer Schicht von 6 Stunden gegeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
04.01.2021
|
13:25
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str., 97a
81375 München
Tel: 089 1222189
Web: http://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:
Ergänzung vom Anwalt
04.01.2021 | 14:27
Sehr geehrter Fragesteller,
Der Schichtdienst beträgt natürlich 8 Stunden. Auch dies ist im Bereich des zulässigen.
Beste Grüße
RA Richter