Sehr geehrte/r Fragesteller*in,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider habe ich es in meiner Praxis zu oft erlebt, dass Arbeitgeber sich gegen die Verteilung der Arbeitszeiten nach der Elternzeit sperren. Ich selbst habe bereits diverse Mandate gegen alle möglichen Arbeitgeber (große wie kleine Unternehmen) bearbeitet, die in den allermeisten Fällen in ein Gerichtsverfahren mündeten und dort mit einem Vergleich endeten. Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Fragen wie folgt - in der gebotenen Kürze - beantworten:
Zitat:1. Habe ich einen Anspruch darauf, wieder um 7.30 Uhr meine Arbeit zu beginnen?
Ja den haben Sie, wenn Ihre Arbeitszeiten vor der Elternzeit auch so lagen. ABER: je nach Regelung im Arbeitsvertrag kann Ihr Arbeitgeber die Arbeitszeiten verändern. Hierfür muss er nur den Grundsatz des sog. billigen Ermessens (vereinfacht gesagt: eine Interessenabwägung) beachten.
Zitat:2. Kann er bestimmen, dass ich nun an zwei Tagen die Woche bis 17.30 Uhr arbeiten soll, obwohl ich in Vollzeit nur einmal wöchentlich bis 17.30 Uhr gearbeitet habe?
Sie befinden sich derzeit in einer Verhandlungsphase mit dem Arbeitgeber gem. § 8 Abs. 3 TzBfG. Dieser lautet:
Zitat:Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
Insofern kann Ihr Arbeitgeber theoretisch nicht einseitig Arbeitszeiten festlegen, sondern muss ein Einvernehmen herstellen. In der Praxis handeln viele Arbeitgeber jedoch nach der "Friss-oder-stirb"-Methode und müssen erst zu einer Einigung - wie o.g. - gezwungen werden.
Zitat:3. In wieweit muss meine Kita-Betreuungszeit berücksichtigt werden? (keine andere Betreuung durch Oma/Opa möglich)
Das klingt jetzt hart, aber das ist - jedenfalls aus Sicht des Arbeitgebers - zunächst einmal Ihr Problem. Arbeitgeber neigen dazu, die Kinderbetreuung nicht als problematisch wahrzunehmen. Für die zählt im Zweifel der Arbeitsablauf im Betrieb mehr, als die Frage, wie das Kind betreut wird. Leider neigen auch einige Richter*innen dazu, das Betreuungsproblem herunterzuspielen. Aber dieser Punkt wäre in einem Gerichtsverfahren zumindest im Rahmen der Interessenabwägung vom Gericht zu beachten.
Zitat:4. Was geschieht, wenn wir uns auf keine (für mich) passenden Arbeitszeiten einigen können?
Dann wird der Arbeitgeber mir wahrscheinlich meinen Vollzeitjob wieder anbieten (den ich ja nicht annehmen kann), welche Rechte habe ich dann?
Dann wäre gem. § 8 Abs. 5 S. 3 TzBfG keine Einigung zustande gekommen. Sodann kommt es darauf an, ob Sie in Ihrem Antrag die Lage der Arbeitszeit zur Voraussetzung Ihrer Verringerung gemacht haben oder ob beide Anträge unabhängig nebeneinander stehen. Das wäre gesondert zu prüfen.
Wie ich eingangs erwähnt hatte, bleibt Ihnen - wie so vielen Frauen nach der Elternzeit - bei einer Nichteinigung meist keine andere Möglichkeit, als Ihre Ansprüche vor Gericht weiterzuverfolgen und ggfl. dort eine Einigung zu erzielen. Selbstverständlich können Sie auch noch außergerichtlich weiterverhandeln (ggfl. mit anwaltlicher Unterstützung). Aber Sie müssen wissen, dass sich nicht allzu viel Zeit lassen dürfen, da Sie ggfl. ein Eilverfahren in die Wege leiten müssen, damit Sie zum Ende Ihrer Elternzeit eine rechtssichere Lösung haben. Eine Voraussetzung für dieses Verfahren ist aber, dass Sie nicht zu lange gewartet haben. Ich stehe Ihnen hierfür gern zur Verfügung. Evtl. hatten Ihr Arbeitgeber und ich ja schon mal "das Vergnügen" vor Gericht miteinander, sodass hier eine relativ zügige Einigung möglich wäre. Nehmen Sie einfach Kontakt zu mir auf.
Zitat:5. Ist es sinnvoll, meine Elternzeit zu verlängern und Teilzeit in Elternzeit zu beantragen? Kann der AG dies noch ablehnen?
Das ist aus meiner Sicht keine sinnvolle Lösung, weil a) der Arbeitgeber der Verlängerung der Elternzeit zustimmen muss, b) Sie in der verlängerten Elternzeit kein Elterngeld mehr bekämen und c) weil Sie bei einer Teilzeit während der Elternzeit genau die gleichen Probleme mit diesem Arbeitgeber haben werden, denn auch dann müssen Sie gem. § 15 Abs. 5 S. 2 BEEG eine Einigung herbeiführen.
Zitat:Ich denke, der Arbeitsgeber möchte, dass ich kündige, damit er wieder eine Vollzeitstelle besetzen kann. Bisher ist meine Stelle seit ca. 1 Jahr unbesetzt.
Das ist nach meiner Erfahrung leider sehr oft der Fall. Aber lassen Sie sich davon nicht entmutigen! Entweder Sie erzielen doch noch eine Einigung oder Ihr Arbeitgeber muss Ihnen eine adäquate Abfindung anbieten, damit Sie gehen. Vielleicht finden Sie dann ja eine neue Stelle, die besser zu Ihnen und Ihren Wünschen passt. Übrigens: erstaunlicherweise sind einige Arbeitgeber bereit in solchen Fällen tiefer in die Tasche zu greifen und eine höhere Abfindung zu zahlen, weil natürlich niemand als familienunfreundlicher Arbeitgeber abgestempelt werden will. Das können Sie sich im Zweifel zu nutze machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bitte beachten Sie, dass eine Erstberatung keine umfassende Rechtsberatung darstellt, sondern Ihnen lediglich einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen soll. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Über eine Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen