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Arbeitgeber akzeptiert fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers nicht

17. März 2017 18:49 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


21:49

Ich habe mein Arbeitsverhältnis nach mehr als einjähriger Krankheit fristlos gemäß § 626 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Ein aktuelles Attest bescheinigt mir, dass ich nicht mehr an meinem alten Arbeitsplatz arbeiten darf. Die Kündigung habe ich sofort nach erhalt des Attestes ausgesprochen.

Mein Arbeitgeber will meine fristlose Kündigung nicht akzeptieren. Daher meine Fragen:

1. Welche Frist (Gericht) muss ein Arbeitgeber beachten, wenn er eine fristlose Kündigung seines Mitarbeiters gemäß § 626 BGB nicht anerkennen will.
2. Welche Rechtsgrundlage gilt in diesem Fall.

Mir ist nur der umgekehrte Fall bekannt, dass ein Arbeitnehmer dies gem. §§ 4 Satz 1 , 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG innerhalb von 3 Wochen tun muss.

17. März 2017 | 20:03

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit - nachzuweisendem- Zugang wirksam ist. Auf die Akzeptanz des Empfängers kommt es darher nicht an.


Die von Ihnen genannte Drei-Wochen-Frist gilt für eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers, greift hier nicht. Der Arbeitgeber kann Sie daher nicht zur Weiterarbeit zwingen, bzw. verklagen.


Der Arbeitgeber kann dann nur nach §§ 275 IV, 280 I, 283 BGB Schadensersatz verlangen; die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, sofern nicht vertragliche oder tarifvertragliche (kürzere) Ausschlussfristen gelten.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 17. März 2017 | 21:17

Kurze Verständnis-Nachfage zu Nr. 1: Eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB kann also nicht im Nachhinein vom Arbeitgeber als unwirksam vor dem Arbeitsgericht erklärt werden?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. März 2017 | 21:49

Sehr geehrter Ratsuchender,


nein, der Arbeitgeber kann es nicht nachträglich als unwirksam erklären; diese Feststellung obiegt allein dem Arbeitsgericht, nicht dem Arbeitgeber.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

ANTWORT VON

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