Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Diese Schlechterstellung ist für mich nicht nachvollziehbar, allenfalls aus Sicht Ihrers Arbeitgebers, aber nicht aus rechtlichen Gründen.
Im Einzelnen:
Durch die Elternzeit wird das Arbeitsverhältnis lediglich zum Ruhen gebracht, also praktisch "eingefroren", weshalb Änderungen grundsätzlich nur zweiseitig möglich sind.
Dieses ist auch nicht mit den Regelungen der öffentlich-rechtlichen Tarifverträge vereinbar.
Für die Stufen und deren Fortentwicklung der jeweiligem Entgelttabelle gilt:
Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren und Elternzeit bis zu jeweils fünf
Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet.
Nur bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme.
Sie sollten Ihrem Arbeitgeber dieses schreiben und eine Frist zu Klärung setzen, ggf. mit der Einschaltung eines Anwalts drohen (die Kosten sind aber ohne Rechtsschutzversicherung von der Gegenseite im außergerichtlichem Bereich/1. Instanz leider nach dem Gesetz nicht erstattungsfähig, egal, ob Sie gewinnen oder verlieren).
Notfalls müssten Sie klagen.
Denkbar wäre nach meiner ersten einschätzung allenfalls eine (vorübergehende) Tätigkeit auf einer niedrigeren Stufe zur gleichen Bezahlung.
Andere Änderungen wäre nur über eine Änderungskündigung möglich.
Diese beinhaltet die (wie ansonsten zu behandelnde) Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses - hier das Arbeitsverhältnis - verbunden mit dem Angebot, einen neuen Vertrag abzuschließen, um es zu geänderten Bedingungen fortzusetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Hallo,
die zurückstufung in eine andere Position ergibt sich deshalb, weil meine Ersatzkollegin, die für mich meine Position ausübt, einen Vertrag bis zum Ende der genommenen Elternzeit, bis 2013, hat. Deshlab kann ich nur als normale Fachkraft eingesetzt werden bis 2013 bis der Vertrag endet. Also verstehe ich das richtig das die zurückstufung auf eine schlechtere Geahltsstufe nicht möglich ist?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ja, Sie haben das richtig verstanden.
Im Übrigen hat Ihr Arbeitgeber sich auf die Elternzeit und deren Dauer/Beendigung einzustellen und Vorsorgemaßnahmen der Arbeits- und Personalorganisation zu Ihren Gunsten zu treffen.
Nur wenn Sie wider Erwarten eher aus Ihrer Elternzeit zurückkehren, wäre theoretisch etwas anderes möglich.
Aber letztlich gilt:
Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Jedenfalls muss der Arbeitgeber nach meiner ersten Meinung bei seiner Zustimmung Ihnen dann aber die gleichen Arbeits- und vor allem Lohnvoraussetzungen anbieten (können), denn er muss ja nicht zustimmen.
Einen finanziellen Verlust dürfen Sie daher so oder so nicht haben, wenn Sie wieder arbeiten, egal wann, ob früher oder später.
Der einzige "Verlust" besteht darin, dass Elterngeld nicht vollständig den Lohn ausgleicht.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt