Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Der Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit bezieht sich generell auf die bisherige Tätigkeit aus dem Arbeitsvertrag. Daraus folgt auch, dass die Vergütung gleich sein muss. Eine geringwertigere Tätigkeit darf dem Arbeitnehmer gegen seinen Willen nicht zugewiesen werden.
Wenn der AG keine passende Stelle hat, muss er den Anspruch aus betrieblichen Gründen ganz ablehnen. Eine andere Stelle könnte Ihnen zugewiesen werden, falls Ihr Vertrag das zulässt. Eine Gehaltskürzung wäre nicht zulässig. Wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen haben Sie Anspruch auf Teilzeit und auch Anspruch auf anteiligen Lohn.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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