Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zwar muss ein Antrag auf Elternzeit grundsätzlich schriftlich eingereicht werden. Da Ihr Arbeitgeber aber den mündlichen Antrag und Ihr Fortbleiben über Monate hinweg widerspruchslos hingenommen hat, wird er sich auf diesen Formmangel nicht mehr berufen können.
Der Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit nach der Elternzeit ergibt sich aus § 8
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend macht, § 8 Absatz 2 TzBfG
. Gemäß § 8 Abs.3 TzBfG
hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen und mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen. Die Entscheidung über den Wunsch auf Verringerung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen (§ 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG
). Trifft er diese Entscheidung nicht, so ist die Arbeitszeit entsprechend dem Wunsch des Arbeitnehmers zu verringern.
Allerdings kann der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen ablehnen (§ 8 Abs. 4 TzBfG
). Solche betrieblichen Gründe, die einer Teilzeitarbeit entgegenstehen, liegen insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Zu beachten ist aber, dass ein gesetzlicher Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nur besteht, wenn Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG
). Beschäftigt Ihr Arbeitgeber weniger Arbeitnehmer, können Sie grundsätzlich nur eine Weiterbeschäftigung in dem Umfang verlangen, in dem Sie auch vor der Elternzeit gearbeitet haben.
§ 19 BEEG
, der eine Kündigung zum Ende der Elternzeit nur mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten ermöglicht, greift nach herrschender Ansicht nur, wenn der Arbeitnehmer auch taggenau zum Ende der Elternzeit kündigt.
Der Arbeitnehmer kann ansonsten während der Elternzeit zu jedem anderen Termin als gerade dem Ende der Elternzeit unter Ausnutzung der allgemein geltenden Kündigungsfristen kündigen (siehe ArbG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2005 – 79 Ca 7822/05
mit weiteren Nachweisen, Erfurter Kommentar/Gallner BEEG § 19
Rn. 3). Begründet wird dies u.a. damit, dass § 19 BEEG
zu Gunsten des Arbeitnehmers ein (zusätzliches) Sonderkündigungsrecht für den Fall längerer vertraglicher Kündigungsfristen bieten soll und keine Anhaltspunkte dafür enthält, dass hierdurch die ordentliche Kündigung zu einem anderen Termin ausgeschlossen sein soll.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 02.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
02.09.2014 | 16:19
Hallo,
das heisst dann, dass er mir entweder auf 400 Euro eine Stelle anbieten muss wie vor der Geburt oder ich zum 17.09.2014 kündige (wegen 2jährigem Elternzeitantrag mündlich), da mein Sohn am 18.12.2014 2 Jahre alt wird?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
02.09.2014 | 16:30
Ja, denn Sie haben nach der Elternzeit gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Beschäftigung in dem gleichen Umfang wie vor der Elternzeit. Alternativ können Sie mit 3-Monatsfrist zum Ende der Elternzeit kündigen, oder aber mit der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auch zu einem anderen Zeitpunkt kündigen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt