Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Es gibt im Bundeselternzeit- und Erziehungsgeldgesetz keine Fristen, innerhalb derer Sie sich melden müssten oder der Arbeitgeber bei Ihnen melden muss. Durch die Inanspruchnahme der Elterzeit durch Sie bis zum Tag X ist ja klar, dass Sie am nächsten Arbeitstag zur gewohnten Zeit wieder bei Ihrem Arbeitgeber erscheinen und im vertraglich vereinbarten Umfang arbeiten werden.
Unabhängig hiervon macht es Sinn, sich vorab einmal mit dem Arbeitgeber abzustimmen. Dieser könnte Ihnen ja z.B. auch eine andere vertragsgemäße Beschäftigung zuweisen. Ich würde daher aus praktischen Erwägungen einmal in den nächsten Tagen bei Ihrem Arbeitgeber anrufen und ihn auf die Wiederaufnahme der Arbeit nach Ende der Elternzeit ansprechen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin