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Arbeit mündl. zugesagt/andere attraktiver/Vertragsstr. o. Konseq. bei Absage

25. August 2017 18:40 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Ein Vertragsstrafeversprechen im Arbeitsvertrag muss nur bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zwingend schriftlich vereinbart werden, ansonsten ist es aber zu Beweiszwecken praktisch unumgänglich

Sehr geehrte Damen und Herren,

in dieser Woche hatte ich ein Vorstellungsgespräch und mußte mich sehr kurzfistig für oder gegen eine Arbeit dort entscheiden. Ich habe zugesagt, der Arbeitgeber will mich auch (beides mündlich am Telefon), hatte aber heute eine Hospitation auf einer anderen Stelle und merke (war terminlich schon länger auf heute festgelegt), wieviel besser mir die Tätigkeit dort gefällt. Auf beiden potentiellen Arbeitstellen hatte ich Vorstellungsgespräche (in dem ersten war eine Hospitation leider nicht nöglich) in denen die Inhalte der Arbeit, die Probezeit, das Gehalt und andere Gelder (einmal ein Tarifvertrag des Trägers,einmal ein Tarifvertrag in Anlehnung an den Paritätischen), der Urlaubsanspruch (und natürlich solche Sachen wie die Arbeitzeit) mündlich besprochen. Im Fall des Arbeitgebers mit der Hopitation heute hatte ich mich dann auch schon einmal per Mail einverstanden erklärt mit dem Gehalt. Meine Frage: Kann ich ohne irgendeine Vertragsstrafe oder anderen Konsequenzen bei dem Arbeitgeber absagen, bei dem ich schon nur mündlich zugesagt hatte? Einen konkreten Vertrag habe ich auf beiden Stellen noch nicht gesehen oder unterzeichnet. Ich hatte mich schon einmal informiert und meine daraus zu wissen, dass eine Vertragsstrafe mündlich oder schriftlich verreinbart sein muss (ist hier nicht der Fall), um genau diese zu erhalten. Oder reicht da der mündliche Hinweis auf den jeweiigen Tarifvertrag (im ersten Fall ein Tarif AVO?, den ich gerade nicht im Internet finde, Arbeitgeber gehört zur Nordeutschen Gesellschaft für Diakonie, evtl. auch ein Haustarif nur in Anlehnung an die kirchlichen Tarifverträge, der nicht im Netz veröffentlich wurde, dass weiß ich leider gerade nicht so genau-ich erkundige mich noch mal )Wie hoch kann so eine Strafe allgemein maximal ausfallen? Beim 2. Arbeitgeber gibt es wohl einen Tarifvertrag in Anlehnung an den Paritätischen.
Bei dem Arbeitgeber, den ich nicht so bevorzuge, konnte ich auch noch keinen konkreten Arbeitsbeginn (Zeitpunkt) zusagen, da ich noch mit meinem noch aktuellen Arbeitgeber verhandeln muss, ob er mich vor Ende meiner Kündigungsfrist gehen lassen würde (er ist aber schon mündlich informiert). Das gilt dann natürlich auch für das Angebot, für das ich heute hospitiert habe (zudem da ja noch gar keine Entscheidung für oder gegen mich getroffen wurde und es da evtl. noch Probleme mit meiner Qualifikation geben könnte, hier bin ich mit den darüber entscheidendem Ministerium im Kontakt). In beiden Arbeitsverhältnissen hätte ich eine 6monatige Probezeit. Ein mögliches Szenario für mich könnte sein: Bis zum 30 oder 31.08. ist bei dem für mich attraktiveren Arbeitgeber noch nicht klar, ob ich dort arbeiten kann oder nicht. Am 30 verhandle ich allerdings (Termin steht wirklich) schon mit dem alten Arbeitgeber, ob ich für ein neues Arbeitsverhältnis schon früher ausscheiden kann (hier brauche ich aktuell keine Rechtsberatung von Ihnen). Ich kann früher ausscheiden- dann Arbeitsbeginn beim weniger attraktiven Arbeitgeber zum 01.09 (man benötigt dort aus berechtigten Gründen wirklich kurzfristig Personal). Ich kann nicht früher ausscheiden- dann Vertragsunterzeichnung mit Arbeitsbeginn beim weniger attrakiven Arbeitgeber zum 01.10....und dann entscheidet sich der nettere Arbeitgeber doch noch für mich.... was raten Sie mir dann nur aus rein rechtlicher Sicht (Vertragsstrafen und Konsequenzen?). Ganz unabhängig von der rechtlichen Situation habe ich auch moralische vorbehalte beim wieder Absagen, aber dass ist dann mein Problem....

Danke für Ihre Arbeit und Ihre Antwort


25. August 2017 | 19:20

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine Vertragsstrafe droht hier jedenfalls nicht, da dieses konkret hätte vereinbart werden müssen, insbesondere auch schriftlich.

Die Schriftform ist zwar nur in den Fällen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots erforderlich.

Aber allein zur Beweislastzwecken hätte dieses schriftlich erfolgen müssen, zumal Sie ja auch mündlich nicht darüber gesprochen haben, so wie ich jedenfalls vermute.

Vor diesem Hintergrund wird sich bei Aussage gegen Aussage der Arbeitgeber nicht mit Erfolg darauf stützen können.

Zudem liegt noch kein schriftlicher Arbeitsvertrag vor, was erst hätte unternommen werden müssen. Gleichfalls kann aber auch eine sogenannte vorvertragliche Haftung wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen gelten, was auch Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers auslösen kann.

Dieses müsste er jedoch erst einmal nach Grund und Höhe geltend machen.

Was dabei herauskommen kann, ist im Vorhinein im Rahmen dieser Erstberatung kaum bis eher gesagt gar nicht einzuschätzen.
Schließlich müsste man ist auch mit dem Vorteil der anderen Arbeitstätigkeit abwägen.

In Tat darf aber nicht vergessen werden, dass in aller Regel eine kurze Kündigungsfrist von nur zwei Wochen für beide Seiten innerhalb der Probezeit gilt.
Ausnahmen kann zwar ein Tarifvertrag vorsehen, aber nach meiner Erfahrung ist das grundsätzlich nicht anzunehmen.
Man könnte sich darüber auch informieren.

D. h., Vertrauen kann sowieso nur darauf gerichtet sein, dass maximal zwei Wochen das Arbeitsverhältnis Bestand gehabt hätte, dass sich nur dann in einen Schadensersatzanspruch möglicher Art ummünzen ließe.

Vor diesem Hintergrund ist nicht nur der Zeitraum recht begrenzt aller Wahrscheinlichkeit nach, sondern auch der Umfang eines möglichen Schadenersatzanspruches (nach meiner ersten, nicht unbedingt abschließenden Einschätzung im Rahmen dieser Erstberatung), der anders als eine Vertragsstrafe nicht pauschaliert ist.

Ich kann mich aber leider wie gesagt nicht da derart abschließend festlegen, da ich den Arbeitgeber und deren Situation nicht kenne.

Zur eigenen Absicherung empfehle ich daher durchaus frühzeitig mit dem weniger attraktiven Arbeitgeber die Situation frühzeitig zu besprechen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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