Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Vertragsstrafe droht hier jedenfalls nicht, da dieses konkret hätte vereinbart werden müssen, insbesondere auch schriftlich.
Die Schriftform ist zwar nur in den Fällen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots erforderlich.
Aber allein zur Beweislastzwecken hätte dieses schriftlich erfolgen müssen, zumal Sie ja auch mündlich nicht darüber gesprochen haben, so wie ich jedenfalls vermute.
Vor diesem Hintergrund wird sich bei Aussage gegen Aussage der Arbeitgeber nicht mit Erfolg darauf stützen können.
Zudem liegt noch kein schriftlicher Arbeitsvertrag vor, was erst hätte unternommen werden müssen. Gleichfalls kann aber auch eine sogenannte vorvertragliche Haftung wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen gelten, was auch Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers auslösen kann.
Dieses müsste er jedoch erst einmal nach Grund und Höhe geltend machen.
Was dabei herauskommen kann, ist im Vorhinein im Rahmen dieser Erstberatung kaum bis eher gesagt gar nicht einzuschätzen.
Schließlich müsste man ist auch mit dem Vorteil der anderen Arbeitstätigkeit abwägen.
In Tat darf aber nicht vergessen werden, dass in aller Regel eine kurze Kündigungsfrist von nur zwei Wochen für beide Seiten innerhalb der Probezeit gilt.
Ausnahmen kann zwar ein Tarifvertrag vorsehen, aber nach meiner Erfahrung ist das grundsätzlich nicht anzunehmen.
Man könnte sich darüber auch informieren.
D. h., Vertrauen kann sowieso nur darauf gerichtet sein, dass maximal zwei Wochen das Arbeitsverhältnis Bestand gehabt hätte, dass sich nur dann in einen Schadensersatzanspruch möglicher Art ummünzen ließe.
Vor diesem Hintergrund ist nicht nur der Zeitraum recht begrenzt aller Wahrscheinlichkeit nach, sondern auch der Umfang eines möglichen Schadenersatzanspruches (nach meiner ersten, nicht unbedingt abschließenden Einschätzung im Rahmen dieser Erstberatung), der anders als eine Vertragsstrafe nicht pauschaliert ist.
Ich kann mich aber leider wie gesagt nicht da derart abschließend festlegen, da ich den Arbeitgeber und deren Situation nicht kenne.
Zur eigenen Absicherung empfehle ich daher durchaus frühzeitig mit dem weniger attraktiven Arbeitgeber die Situation frühzeitig zu besprechen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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