Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt, wobei ich wie gewünscht mit geringer Detailtiefe ausführe:
Die ersten beiden Sätze stellen eine einzelvertragliche Sonderregelung dar, wie die Einleitung des dritten Satzes mit "Im Übrigen" deutlich macht. § 622 BGB
wird also vor Allem bei einer längeren Dauer des Arbeitsverhältnisses greifen, da hier für arbeitgeberseitige Kündigungen zwingende Mindestfristen angeordnet sind.
Es ist auch zulässig, zu Beginn längere Kündigungsfristen zu vereinbaren. Voraussetzung ist nur, dass der Arbeitnehmer nicht länger gebunden ist als der Arbeitgeber, § 622 Abs. 6. BGB
, was bei Ihnen der Fall ist.
Ihre Kündigungsfrist beträgt somit sechs Wochen zum Quartalsende. Die Kündigung müsste spätestens am 19.11.2013 zu Geschäftszeiten dem Arbeitgeber zugehen, damit das Arbeitsverhältnis zum Jahresende beendet wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 13.11.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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13.11.2013
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11:40
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht