Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund der vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
I.
Beim Arbeitsvertrag, im Gegensatz zum freien Dienstverhältnis, verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Leistung „fremdbestimmter", „abhängiger" bzw. „unselbstständiger" Arbeit, d.h. zur Arbeit unter Leitung und nach Weisung des Arbeitgebers (vgl. BAG, 20.05.2009, Az. 5 AZR 31/08
). Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste unterliegt (BAG, 20.01.2010, Az. 5 AZR 106/09
).
Selbständig hingegen ist gemäß § 84 Abs. 1 S. 2 HGB
wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Für die Abgrenzung selbstständiger von unselbstständigen Dienstleistungen von Bedeutung sind die Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist, nicht hingegen die Modalitäten der Zahlung oder die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung (BAG, 12.12.2001, Az. 5 AZR 253/00
).
Entsprechend Ihrer Angaben gehe ich davon aus, dass Sie Arbeitnehmer sind. Sie sagen selbst, dass Sie weisungsgebunden sind. Dies ist ein eindeutiger Beleg dafür, dass Sie nicht selbständig Ihre Tätigkeit als Cutter bestimmen können sondern hierbei von der Weisung Ihres Arbeitsgebers abhängig sind. Dies dürfte insbesondere die zeitliche Komponente betreffen sowie (vermutlich) die örtliche Abhängigkeit. Ich nehme an, dass Sie in Räumlichkeiten der Produktionsfirma mit deren Geräten arbeiten. Auch dies würde für eine Abhängigkeit sprechen.
Ansprüche auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ergeben sich dann aus §§ 1 ff. BUrlG
und § 3 EntgFG
. Ein Anspruch auf Abfindung im Falle einer Kündigung steht Ihnen rein rechtlich nur im Ausnahmefall des § 1a KSchG
(vorbehaltlich der Geltung des KSchG, § 23 KSchG
) zu. Im Falle einer (unrechtmäßigen) Kündigung wäre die Abfindung reine Verhandlungssache.
II.
Im Fall, dass Sie nicht mehr gebucht werden gilt folgendes: Ihr Vergütungsanspruch aus § 611 BGB
bleibt gemäß § 615 BGB
bestehen, wenn Sie Ihren Arbeitgeber in Annahmeverzug versetzen. Um den Arbeitgeber in Annahmeverzug zu versetzen (vgl. § 293 BGB
), müssen Sie grundsätzlich Ihre Arbeitsleistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich anbieten (§ 294 BGB
). D.h. Sie fordern Ihren Arbeitgebern an durchschnittlich 6 bis 10 Tagen im Monat auf, Ihnen Ihre Tätigkeit als Cutter zu gewähren. Diesbezüglich wäre es sinnvoll, einen Arbeitsvertrag zu verlangen, der die genaue Tätigkeit (vor allem zeitlich definiert) beschreibt.
III.
Ein Dienstvertrag nach § 611 BGB
kann grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist daher nicht zwingend erforderlich. Sie haben jedoch einen Anspruch aus dem NachwG gegen Ihren Arbeitgeber auf Aushändigung eines schriftlichen Arbeitsvertrages. Dies würde ich Ihnen raten, damit die Arbeitsbedingungen in Schriftform festgelegt sind.
Bitte beachten Sie noch, dass dies nur eine erste Einschätzung der Rechtslage ist.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und verweise bei Unklarheiten oder Rückfragen auf die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne können Sie mich auch direkt kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Vielen Dank für die ausführliche Antwort, die mir endlich Klarheit gebracht hat. Meine Nachfrage wäre noch: Kann ich den bezahlten Urlaub noch im Nachhinein einfordern, immerhin handelt es sich um 10 Jahre, in denen dies versäumt wurde.
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Urlaubsansprüche verjähren in drei Jahren (vgl. etwa LAG Düsseldorf, 18.08.2010, Az. 12 Sa 650/10
; 04.05.2011, Az. 12 Sa 1832/10
). Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Urlaubsjahres, d.h. Sie könnten noch Urlaubsansprüche seit dem Jahr 2008 geltend machen (Vorsicht: Die Ansprüche aus 2008 verjähren zum 31.12.2011!).
Zu beachten ist aber auch, dass Ihnen nur bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ein Abgeltungsanspruch zusteht, § 7 Abs. 3 BUrlG
. D.h. Ihr derzeitiger Anspruch geht nur auf die Gewährung von bezahlten Urlaubs (für die Vergangenheit).
Gerne bin ich Ihnen im Rahmen einer separaten Beauftragung behilflich, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Um Streitigkeiten mit Ihrem Arbeitgeber zu vermeiden, sollten Sie jedoch versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Otterbach
Rechtsanwalt